Bauberufsrecht

Novelle des Bauberufsrechts: Erleichterungen für Architekten und Ingenieure im Land

Die Landesregierung will das Berufsrecht der Architekten und Ingenieure in Baden-Württemberg modernisieren. Mehrere entsprechende gesetzliche Änderungen hat das Landeskabinett auf seiner jüngsten Sitzung am Dienstag zur Anhörung freigegeben.

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Eine Prüfingenieurin und zwei Prüfingenieure begutachten einen Plan auf einer Baustelle

Die Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen, Nicole Razavi MdL, sagte: „Mit unserem Gesetzentwurf möchten wir das Bauberufsrecht einer Frischzellenkur unterziehen. Wir schaffen Erleichterungen und Flexibilität für die Architekten und Ingenieure und verschlanken das Bauberufsrecht, in dem wir Schriftform-Erfordernisse abbauen. Damit tragen wir aktiv zum Bürokratieabbau bei und beschleunigen die Verfahren.“

Das Gesetzesvorhaben dient der zeitgemäßen Fortschreibung des Berufsrechts der Architekten und Ingenieure in Baden-Württemberg. Es werden insbesondere bundesrechtliche und europarechtliche Vorgaben umgesetzt, die den Berufsangehörigen eine höhere Flexibilität ermöglichen. Hierdurch bleibt der Berufsstand attraktiv. Geändert werden das Architektengesetz, das Ingenieurkammergesetz, das Ingenieurgesetz und die Architekten-Eintragungsverordnung.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Ein Schwerpunkt der Gesetzesänderung liegt darin, den Architekten und Ingenieuren mehr Gesellschaftsformen zur Verfügung zu stellen und den interdisziplinären Zusammenschluss zu fördern. Das Land ermöglicht so diesen beiden Berufsgruppen eine echte Flexibilität, damit passgenaue Lösungen gefunden werden.
  • Durch die Novelle werden Personengesellschaften in der Form der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft zugelassen.
  • Weiterhin wird der Kreis der zulässigen Beteiligten an diesen Gesellschaften erweitert. So werden mehr Möglichkeiten für interdisziplinäre Zusammenschlüsse geschaffen. Es wird zum Beispiel auch juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die Möglichkeit der Beteiligung eingeräumt.
  • Bei den Architekten entfällt die bisherige Eintragung der Tätigkeitsart in die Architektenliste. So werden flexiblere Arbeitsformen ermöglicht und der Berufsstand bleibt attraktiv und familienfreundlich.
  • Die Bezeichnung des „freien Architekten“ bleibt bestehen.
  • Die Bezeichnung des „Architekt im Praktikum“ wird zur Förderung der Internationalisierung des Berufsstands und zum Vorbeugen von Missverständnissen durch die Bezeichnung „Junior-Architekt“ ersetzt.
  • Es werden formale Aspekte im Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse von Architekten modernisiert. (Eine entsprechende Änderung für die Ingenieure wird derzeit bereits in einem anderen Gesetzgebungsverfahren umgesetzt.) Dies baut Bürokratie ab und entlastet die Antragsteller.

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