Den entsprechenden Beschluss des Landeskabinetts, die Verordnung zur Verbändeanhörung freizugeben, gab die Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen, Nicole Razavi MdL, am Donnerstag (15. Mai) bekannt.
„Wir wollen damit den zeitlichen Spielraum, den uns der Bund nach der aktuellen Rechtslage gibt, voll ausschöpfen“, sagte die Ministerin. „Die Verlängerung soll nahtlos an die Geltungsdauer der bisherigen Verordnung anknüpfen. An der Verordnung selbst wollen wir aus Gründen der Kontinuität und des begrenzten Geltungszeitraums nichts ändern.“
„Mir wäre es viel lieber, wir würden Instrumente wie die Mietpreisbremse nicht brauchen“, sagte Razavi weiter. „Aber das setzt voraus, dass es ein ausreichendes Angebot an Wohnraum gibt. Dafür müssen wir - gemeinsam mit den Kommunen und dem Bund – alles tun.“
Die Mietpreisbremse gilt in Baden-Württemberg in 89 Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt (sogenannte Gebietskulisse), in denen insgesamt gut ein Drittel der Bevölkerung im Land lebt. Die entsprechende Landesverordnung würde ohne die Verlängerung Ende Juni auslaufen. die Ermächtigungsgrundlage des Bundes für eine solche Landesverordnung reicht bis Jahresende.
Die neue Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, die Ermächtigung an die Länder zur Mietpreisbremse um vier Jahre zu verlängern. Die genaue Ausgestaltung der entsprechenden Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist allerdings noch unklar. „Erst wenn diese Ermächtigung vorliegt, können wir in Baden-Württemberg entscheiden, ob wir die Mietpreisbremse zu den vorgegebenen Bedingungen über 2025 hinaus verlängern werden“, stellte Ministerin Razavi klar.
Die Mietpreisbremse gibt es in Baden-Württemberg seit November 2015. Sie soll das Ansteigen von Angebotsmieten, also bei Neuvermietung, begrenzen. In Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt darf demnach die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind nach den entsprechenden Vorgaben des Bundes im Bürgerlichen Gesetzbuch Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sowie umfassend modernisierte Wohnungen.
Ebenfalls um jeweils ein halbes Jahr verlängert werden sollen die Regelungen zur Kappungsgrenze sowie zur Kündigungssperrfrist. Die Bundesregelung zur Kappungsgrenze legt fest, dass die Bestandsmieten in Deutschland innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent angehoben werden dürfen, sofern sie dann nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. In Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Bundesländer diese Grenze auf 15 Prozent senken. Von dieser Möglichkeit hat Baden-Württemberg Gebrauch gemacht. Ausgenommen von diesen Regelungen sind stets Erhöhungen aufgrund von Modernisierungen.
Die Bundesregelung zur Kündigungssperrfrist besagt, dass die Mieter einer Wohnung in Deutschland drei Jahre lang Bestandsschutz genießen, wenn die Wohnung nach der Überlassung an die Mieter in Wohneigentum umgewandelt wird. In dieser Zeit darf also keine Eigenbedarfskündigung erfolgen. Für Städte und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Länder eine längere Sperrfrist festlegen. In Baden-Württemberg sind dies fünf Jahre.
„Wir werden damit den zeitlichen Gleichklang von allen drei Instrumenten fortführen“, so Ministerin Razavi. „Dies wird es uns erleichtern, auf das zu reagieren, was die neue Bundesregierung beschließt. Wir in Baden-Württemberg werden dann prüfen und festlegen, wie wir uns dazu verhalten und welche Möglichkeiten und Spielräume, die uns der Bund bietet, wir auch über 2025 hinaus nutzen wollen.“
Nach der vierwöchigen Anhörung und Bewertung des Anhörungsergebnisses muss ein erneuter Kabinettsbeschluss zum Beschluss der Verordnungen erfolgen. Im Anschluss hieran kann dann die Verlängerung bis zum Jahresende 2025 in Kraft treten.