Den Berufsständen der Architekten und Ingenieure kommt eine besondere Verantwortung für die Ausübung ihres Berufs, auch hinsichtlich seiner sozialen Gestaltung zu. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg hat dabei die Zuständigkeit für das Berufsrecht der Architekten und Ingenieure sowie die Rechtsaufsicht über die Architekten- und die Ingenieurkammer Baden-Württemberg.
Das Ingenieurgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Ingenieur oder Ingenieurin“ geführt werden darf und sieht für das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung ein Bußgeldverfahren vor.
Das Ingenieurkammergesetz regelt die Errichtung und Organisation der Ingenieurkammer Baden-Württemberg (Mitgliedschaft, Gremien, Versorgungswerk, Berufspflichten) und die Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin“.
Das Architektengesetz enthält unter anderem Regelungen für das Führen der Berufsbezeichnung „Architekt/Architektin“, „Stadtplaner/Stadtplanerin“, „Innen- und Landschaftsarchitekt/Innen- und Landschaftsarchitektin“, deren Berufsaufgaben und Berufspflichten. Ebenfalls geregelt ist die Errichtung und Organisation der Architektenkammer Baden-Württemberg.
Die Architekten- und die Ingenieurkammer sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Versorgungswerke sind teilrechtsfähig. Die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit werden durch Beiträge und Gebühren ihrer Mitglieder aufgebracht. Bestimmte Beschlüsse der Gremien, wie zum Beispiel über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg.
Berufsstand der Architekten und Ingenieure
Zum Bauberufsrecht gehören das Architektengesetz, das Ingenieurgesetz und das Ingenieuerkammergesetz.