Hier finden Sie die Erklärung zur Barrierefreiheit für die Internetseite des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg ist bemüht, seine Internetseite in Einklang mit Paragraf 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Internetseite des Ministeriums: https://mlw.baden-wuerttemberg.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Internetseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a) Unvereinbarkeit mit Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG:
- Dokumente, die vor dem 23. September 2018 eingestellt wurden und für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden
- Teilweise Dokumente, die seit dem 23.September 2018 eingestellt wurden
- Videos: Diese haben oft nur einen und teilweise keinen Untertitel.
- Formulare, die derzeit noch nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt werden können.
- Automatisch generierte PDF-Dateien, die auf der Webseite über den Button „PDF speichern“ heruntergeladen werden können.
- Verlinkungen zu externen Dokumenten oder Webseiten außerhalb dieses Internetauftritts können auf nicht barrierefreie Inhalte führen.
- Formularfelder ohne „autocomplete“-Attribut (9.1.3.5 nach Norm EN 301549)
- Wird in der Desktop-Ansicht eine Hauptmenü-Kategorie durch ein MouseOver automatisch geöffnet, lässt sich dieses Menü nicht mit der Escape-Taste schließen. (9.1.4.13 nach Norm EN 301549)
- Automatisch festgestellte Fehler bei der Formulareingabe werden nicht angesagt oder im Formular automatisch anfokussiert (9.3.3.1 nach Norm EN 301549)
- Syntaxanalyse (9.4.1.1 nach Norm EN 301549)
- Konformitätsanforderungen der WCAG (9.6 nach Norm EN 301549)
- Fehlende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache zu den nicht barrierefreien Inhalte der Webseite, zu den Kontaktdaten der öffentlichen Stelle und zu den Hinweisen zum Schlichtungsverfahren nach § 10 Absatz 1 Satz 3 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0
Wir arbeiten an der barrierefreien Umsetzung der oben aufgeführten Inhalte und setzen die Regelungen des L-BBG kontinuierlich um.
b) Diese Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften:
- Dokumente, die vor dem 23. September 2018 eingestellt wurden und nicht für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 29. Juli 2020 erstellt.
Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach Paragraf 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (DVO) und der Prüfung der Deutschen Rentenversicherung, der Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit, gemäß Paragraf 10 der Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes.
Die Erklärung wurde zuletzt am 4. April 2024 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten unserer Internetseite aufgefallen?
Dann können Sie sich gerne bei uns melden:
Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
Theodor-Heuss-Straße 4
70174 Stuttgart
Telefon: +49 711 123-0
pressestelle@mlw.bwl.de
5. Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.