Baurecht

Neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat eine neue Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) erlassen.

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Ein Zimmermann deckt ein Hausdach.

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat eine neue Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) erlassen. Dabei werden neue Regelungen für den Nachweis des Feuerwiderstands von Holzbauteilen, erweiterte Anwendungsregeln für Photovoltaikmodule und Regeln für einen neuen klimafreundlichen Zement mit reduziertem CO2-Fußabdruck aufgenommen. Baden-Württemberg setzt damit ein deutliches Zeichen für mehr Nachhaltigkeit und Klimaschutz im Bauwesen.

Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen konkretisiert die allgemeinen Anforderungen, die die baden-württembergische Landesbauordnung (LBO) an Gebäude und bauliche Anlagen stellt. Diese Anforderungen betreffen zum Beispiel die Standsicherheit, den Brandschutz, Schallschutz, Gesundheitsschutz und Umweltschutz: Sie sorgen dafür, dass Gebäude sicher sind und die Gesundheit ihrer Nutzerinnen und Nutzer nicht gefährden.

Die Verwaltungsvorschrift präzisiert diese abstrakten Anforderungen der LBO und führt technische Regeln wie DIN-Normen oder Regeln des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) als Technische Baubestimmungen ein. Damit bildet sie die Grundlage für die Planung, Bemessung und Ausführung von Gebäuden. Die Technischen Baubestimmungen sind von allen Baubeteiligten – Bauherren, Planern, Bauausführenden und Baurechtsbehörden – zu beachten. Die neue Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 11. Juli 2024 tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Erleichterungen für PV-Module und im Holzbau

Für Photovoltaikmodule wird die Freistellung von bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen von 2,0 auf 3,0 m² der Einzelmodulfläche erhöht und die Regelung an die technische Weiterentwicklung angepasst, wonach solche PV-Module im Markt weit verbreitet sind. Die Regelung gilt, wenn keine erhöhte Anforderung an das Brandverhalten besteht. Die Verwendung dieser PV-Module, die häufig nicht über die erforderlichen bauaufsichtlichen Nachweise verfügten, vereinfacht sich künftig maßgeblich.

Künftig kann in Baden-Württemberg auch klimafreundlicher Zement nach DIN EN 197-5 eingesetzt werden, ohne dass dafür eine gesonderte zeit- und kostenintensive Zulassung erforderlich ist. Zement nach DIN EN 197-5 zeichnet sich durch einen reduzierten CO2-Fußabdruck in der Herstellung aus und leistet dadurch einen wichtigen Beitrag zu mehr Klimaschutz und Nachhaltigkeit beim Bauen.

Für das Bauen mit Holz wird eine Übergangslösung dafür geschaffen, Klassifizierungen der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen aus allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP) weiterhin nutzen zu können, auch wenn die Geltungsdauer der abP‘s abgelaufen ist. Die Verwendung von Holz in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 vereinfacht sich dadurch erheblich. Nach Ablauf der Geltungsdauer der abP’s war bisher eine allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erforderlich.

Die neuen Regelungen schaffen Rechtssicherheit, verbessern Nachhaltigkeit und Klimaschutz im Bauwesen und beschleunigen das Bauen durch den Wegfall von bisher erforderlichen zusätzlichen bauaufsichtlichen Nachweisen im Einzelfall.

Weitere Informationen

Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen wird im Landesrecht-Portal unter www.landesrecht-bw.de eingestellt und ist auf der Homepage des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zu finden.

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