Dank der bundesweiten Wohngeldreform konnte Baden-Württemberg seine Unterstützung für einkommensschwache Haushalte bei den Wohnkosten im Jahr 2023 deutlich ausweiten und erhöhen.
Wie Baden-Württembergs Bauministerin Nicole Razavi MdL am Samstag, 27. Januar 2024 bekanntgab, hat sich der Empfängerkreis im Land nach den vorläufigen Zahlen für 2023 bislang von 62.000 auf 85.000 ausgeweitet – ein Plus von 37 Prozent. Die durchschnittliche Höhe des ausgezahlten Wohngelds erhöhte sich von 288 auf 480 Euro – ein Plus von 67 Prozent. Die Ausgaben für das Land und den Bund, die sich die Wohngeld-Kosten hälftig teilen, stiegen demnach auf insgesamt 400 Millionen Euro. Das ist mehr als doppelt so viel wie im Jahr davor (166 Millionen Euro). „Wir haben damit unsere Unterstützung für einkommensschwache Haushalte deutlich verstärkt“, so Ministerin Razavi. „Mehr Wohngeld für mehr Menschen – das ist eine wichtige und zielgerichtete Hilfe in schwieriger Zeit.“
Die Wohngeldreform war zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit der Einführung des neuen Wohngeld Plus wurden deutliche Leistungsverbesserungen und eine deutliche Ausweitung des Empfängerkreises auf den Weg gebracht. Kernstück der Reform ist die Einführung einer Heizkosten- und Klimakomponente, die Anpassung der Wohngeldformel und die Anhebung der Einkommensgrenzen.
Das Wohngeld wird vom Land geleistet, die ausgezahlten Leistungen werden dem Land zur Hälfte vom Bund erstattet. Da landesweit aufgrund des hohen Antragsaufkommens noch nicht alle Anträge, die im Jahr 2023 gestellt wurden, bearbeitet werden konnten, wird sich die Zahl der Empfänger in der Endabrechnung voraussichtlich noch deutlich erhöhen. Abschließende Zahlen für das Jahr 2023 werden erst gegen Ende 2024 vorliegen – im Rahmen der amtlichen Wohngeldstatistik des Statistischen Landesamts.
„Die kurzfristige Umsetzung der Wohngeldreform war alles andere als einfach und ist unter einer enormen Kraftanstrengung gelungen. Mein Dank gilt daher den außergewöhnlich engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Wohngeldbehörden, die sich weiterhin für das Gelingen der Reform einsetzen“, sagte Ministerin Razavi.
In Baden-Württemberg sind die Stadt- und Landkreise sowie die Großen Kreisstädte mit ihren insgesamt 133 Wohngeldbehörden für die Auszahlung von Wohngeld zuständig. Aufgrund der äußerst kurzen Umsetzungsphase hat die Reform die Wohngeldbehörden vor eine enorme Herausforderung wegen der erwarteten deutlichen Erhöhung des Empfängerkreises und angesichts der Personalsituation vor Ort gestellt. Längere Bearbeitungs- und Wartezeiten waren nicht immer vermeidbar. Angesichts der steigenden Antragszahlen sind die Wohngeldbehörden weiterhin einer hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt.
Um dem Antragaufkommen angemessen begegnen zu können, wurden seitens der Wohngeldbehörden verschiedene Maßnahmen im Hinblick auf organisatorische und personelle Bedarfe getroffen, beispielsweise durch Personalaufstockung, Einrichtung von Front-Offices in Form von ersten Anlaufstellen, sowie durch Anpassung der Sprechzeiten für anfragende Bürgerinnen und Bürger. Um die entstehenden Mehrbelastungen auf kommunaler Ebene auszugleichen, hat das Land für die Wohngeldbehörden jeweils 17 Millionen Euro für die Jahre 2023 und 2024 zugesagt – zusätzlich zu dem oben angesprochenen Mehraufwand des Landes für die Wohngeldausgaben an die Bürgerinnen und Bürger.
Digitaler Wohngeldantrag
Das Land stellt seinen Kommunen seit Januar 2023 einen bürgerfreundlichen, dynamischen Onlineantrag zur Verfügung, um die Beantragung von Wohngeld für Bürgerinnen und Bürger zu vereinfachen. Die Wohngeldbehörden können ihn auf „Service-BW“ eigenverantwortlich für ihr Zuständigkeitsgebiet aktivieren. Hier erfahren Bürgerinnen und Bürger auch, ob ihre Wohngeldbehörde den Online-Service bereits anbietet. Bereits mehr als drei Viertel der Wohngeldbehörden im Land haben den digitalen Wohngeldantrag inzwischen aktiviert (105 von 133, Stand Dezember 2023).
Wohngeld
Nicht nur Mieterinnen und Mieter können Wohngeld erhalten (in Form des Mietzuschusses), sondern auch Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum (in Form des Lastenzuschusses). Wohngeld wird Haushalten mit niedrigem Einkommen auf Antrag bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde bewilligt. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Wurde Wohngeld beantragt, wird dieses rückwirkend bis zum Monatsersten des Antragsmonats ausgezahlt.