Im Jahr 2023 wurden in Baden-Württemberg laut Statistischem Landesamt etwa 374 Millionen Euro Wohngeld an rund 105.000 Haushalte ausbezahlt. Aktuell beziehen monatlich rund 92.000 Haushalte in Baden-Württemberg Wohngeld, in Höhe von monatlich durchschnittlich rund 446 Euro (Stand November 2024).
Wohngeld für Mieter und Eigentümer
Wohngeld können sowohl Mieterinnen und Mieter erhalten (Mietzuschuss), als auch Eigentümerinnen und Eigentümer selbst genutzten Wohnraumes (Lastenzuschuss).
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von drei Voraussetzungen ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens
- Höhe der Miete beziehungsweise Belastung
Gehören Sie zum Kreis der Berechtigten, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.
Wohngeld-Rechner
Habe ich einen Anspruch auf Wohngeld? Einen ersten Anhaltspunkt hierfür liefert der Wohngeld-Rechner des Bundes. Auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen finden Sie auch entsprechende Rechenbeispiele und die Wohngeldtabellen. Eine rechtsverbindliche Auskunft zu einem eventuellen Wohngeldanspruch kann nur die zuständige Wohngeldbehörde geben.
Wohngeld beantragen
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Antragsformulare erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldbehörde, der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung und auf „service-bw“. Wenn Sie einen Erstantrag auf Mietzuschuss stellen möchten, können Sie auch den Onlineantrag über „service-bw“ nutzen.
In den Wohngeldbehörden erhalten Sie eine umfassende Beratung. Auf Ihren Wohngeldantrag hin erteilt Ihnen die für Sie zuständige Wohngeldbehörde einen schriftlichen Bescheid.
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar ab dem 1. des Monats, in dem Sie den Wohngeldantrag gestellt haben. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
Häufige Fragen und Antworten zum Wohngeld
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss, der Menschen mit geringem Einkommen dabei unterstützt, ihre Wohnkosten zu bewältigen. Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung, die sicherstellen soll, dass jeder angemessenen und familiengerechten Wohnraum hat. Wohngeld wird sowohl an Mieter (Mietzuschuss) als auch an Eigentümer von Wohneigentum (Lastenzuschuss) gezahlt.
Wohngeld kann sowohl von Mietern als auch von Eigentümern beantragt werden. Mieter erhalten einen Mietzuschuss, während Eigentümer einen Lastenzuschuss erhalten. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt wird, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Höhe der Miete bzw. Belastung ab.
Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Höhe der Miete bzw. Belastung ab. In der Berechnung werden auch verschiedene Faktoren wie z.B. Freibeträge und Abzugsbeträge berücksichtigt.
Bei Mietern bildet die Bruttokaltmiete die Grundlage für die Berechnung. Kalte Betriebskosten wie Wasser-, Müll- und Abwassergebühren werden berücksichtigt, die tatsächlichen Heizkosten jedoch nicht. Bei Eigentümern wird die Belastung berücksichtigt, die sich aus dem Kapitaldienst (Zins und Tilgung) und den Bewirtschaftungskosten zusammensetzt.
Wenn in einer Wohnung sowohl wohngeldberechtigte als auch vom Wohngeld ausgeschlossene Personen leben, wird nur der Mietanteil berücksichtigt, der den wohngeldberechtigten Personen entspricht.
Die tatsächlichen Heizkosten werden nicht direkt berücksichtigt. Seit der Wohngeldreform 2023 gibt es jedoch eine Heizkostenkomponente, die die Heizkostenbelastung pauschal abmildert.
Nein, Stromkosten gelten im Wohngeldrecht nicht als Wohnkosten und werden daher nicht berücksichtigt.
Die CO2-Komponente soll höhere Mieten, die durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands entstehen, abfedern und somit zur Erreichung der Klimaschutzziele beitragen. Sie wird als Zuschlag auf die Miete bzw. Belastung in die Wohngeldberechnung einbezogen.
Die Klimakomponente gleicht höhere Mieten aus, die durch energieeffiziente Neubauten entstehen. Sie wird ebenfalls als Zuschlag auf die Miete bzw. Belastung in die Wohngeldberechnung einbezogen.
Wohngeld muss bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde beantragt werden. Antragsformulare sind bei der Behörde oder online erhältlich.
Die zuständige Wohngeldbehörde samt Kontaktdaten können Sie durch Eingabe des Ortes bzw. der PLZ Ihres Wohnortes im Serviceportal des Landes Baden-Württemberg „service-bw“ ausfindig machen. Hier können neben den Antragsformularen auch weiterführende Informationen zum Wohngeld abgerufen werden. Die eingestellten Antragsformulare können Sie herunterladen, digital ausfüllen und ausdrucken. Je nach Wohnort können Sie Wohngeld auch online auf „service-bw“ beantragen.
Ja, je nach Wohnort ist eine Online-Beantragung über „service-bw“ möglich.
Wohngeld wird in der Regel ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist.
Bei der Berechnung des Wohngeldes ergeben sich bestimmte Einkommensgrenzen, ab der sich kein Wohngeld mehr berechnet und somit kein Anspruch auf Wohngeld mehr besteht. Diese Grenze hängt von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Miete/Belastung und der jeweiligen Mietenstufe ab.
Ja, die Wohngeldreform 2023 hat den Kreis der Wohngeldempfänger auf höhere Einkommensbereiche ausgeweitet.
Das Gesamteinkommen berechnet sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderung oder Grundrente) und Abzugsbeträge (z. B. für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge).
Nein, diese Leistungen werden nicht auf das Wohngeld angerechnet.
Rentner mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten erhalten einen Grundrentenfreibetrag, der das zu berücksichtigende Einkommen mindert und somit das Wohngeld erhöht. Mit diesem Freibetrag wird erreicht, dass die Verbesserungen in der Rente, die durch die Grundrentenzuschlag entstehen, nicht durch eine Kürzung beim Wohngeld aufgehoben werden.
Änderungen der Lebensverhältnisse, die das Wohngeld beeinflussen können (z. B. Umzug, Änderung der Anzahl der Haushaltsmitglieder, Miete, Einkommen), müssen unverzüglich gemeldet werden.
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Die Bewilligung kann in Ausnahmefällen auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss ein neuer Antrag gestellt werden. Der Weiterleistungsantrag sollte etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden.
Bei einem Auszug wird der Wohngeld Bescheid für die alte Wohnung unwirksam. Für die neue Wohnung sollte so früh wie möglich ein neuer Antrag gestellt werden.
Das Wohngeld wird in der Regel an die Mieterin oder den Mieter im Voraus ausgezahlt. Mit Einwilligung kann es auch an den Vermieter ausgezahlt werden.
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von Transferleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung, da hier die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.
Nein, Wohngeld und Wohnberechtigungsschein sind zwei voneinander unabhängige Leistungen. Aber auch der Wohnberechtigungsschein soll Haushalten mit einem niedrigen Einkommen helfen angemessen zu wohnen: Er ist Voraussetzung dafür, in Baden-Württemberg eine Sozialmietwohnung zu beziehen. Mehr Informationen hierzu finden Sie auf unserer Seite zum Wohnberechtigungsschein.
Ja, die Art des Wohnraums spielt für den Wohngeldanspruch keine Rolle.
Ja, auch Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutzten Wohnungen oder Häusern mit höchstens zwei Wohnungen können Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses erhalten.
Das Wohngeld wird regelmäßig an die Preis- und Mietpreisentwicklung angepasst, um die Entlastungswirkung des Wohngeldes zu erhalten. Die Dynamisierung erfolgt alle zwei Jahre, aktuell zum 1. Januar 2025.
Die Mietenstufen berücksichtigen das regionale Mietniveau und bestimmen den Höchstbetrag der zuschussfähigen Miete/Belastung.
Auch bei Mieten/Belastungen, die über dem Höchstbetrag liegen, kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Die Miete/Belastung wird dann jedoch nur in Höhe des entsprechenden Höchstbetrags berücksichtigt.
Nein, für das Wohngeld gibt es keine Grenzwerte für die Wohnungsgröße. Bei der Berechnung des Wohngeldes wird jedoch nur die Miete/Belastung bis zu den Höchstbeträgen berücksichtigt. Übersteigt die tatsächliche Miete den für die jeweilige Mietenstufe und Haushaltsgröße festgelegten Höchstbeträge, wird nur der entsprechende Höchstbetrag bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt.
Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person selbst sowie: Ehegatte/Lebenspartner, Personen in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder), Geschwister, Onkel, Tanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwägerinnen/Schwager, Nichten/Neffen, Pflegekinder/Pflegeeltern, die mit der wohngeldberechtigten Person in der Wohnung leben und diese Wohnung der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist.
Ja, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) bietet einen Wohngeldrechner an, mit dem man einen ersten Eindruck über einen möglichen Anspruch gewinnen kann. Den Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen finden Sie hier.
Digitaler Wohngeldantrag
Das Land stellt seinen Kommunen seit Januar 2023 einen bürgerfreundlichen, dynamischen Onlineantrag zur Verfügung, um die Beantragung von Wohngeld für Bürgerinnen und Bürger zu vereinfachen. Die Wohngeldbehörden können ihn auf „service-bw“ eigenverantwortlich für ihr Zuständigkeitsgebiet aktivieren. Hier erfahren Bürgerinnen und Bürger auch, ob ihre Wohngeldbehörde den Online-Service bereits anbietet. Rund 90 Prozent der Wohngeldbehörden im Land haben den digitalen Wohngeldantrag bereits aktiviert (Stand Ende November 2024).
Der Vorteil für die Bürgerinnen und Bürger: Sie können ihren Antrag bequem von zu Hause aus stellen und müssen dank des intelligenten Formulars nur noch die Fragen beantworten, die auch auf ihre konkrete Lebenssituation zutreffen.
Der Online-Prozess „Erstantrag auf Mietzuschuss“ wurde gemeinsam mit Pilotkommunen entwickelt. Die erste Phase ist damit abgeschlossen. In einer zweiten Phase soll auch der Online-Wohngeldantrag „Lastenzuschuss für selbstgenutztes Eigenheim“ entwickelt werden.