Mieterinnen und Mietern, die infolge einer nach Überlassung erfolgten Umwandlung des Mietwohnraums in Wohnungseigentum und durch dessen Veräußerung einer erhöhten Verdrängungsgefahr ausgesetzt sind, wird durch die Kündigungsschutzsperrfrist ein längerer Bestandsschutz gewährt.
Nach den bundesrechtlichen Vorschriften im BGB-Mietrecht beträgt die Kündigungssperrfrist drei Jahre, § 577a BGB.
In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten kann die Kündigungssperrfrist durch Landesverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängert werden, § 577a Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Verordnung darf auf jeweils höchstens zehn Jahre befristet werden.
Baden-Württemberg hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Kündigungssperrfristverordnung vom 16. Juni 2020 (GBl. S. 409) erlassen. Die verlängerte Kündigungssperrfrist wurde auf fünf Jahre festgelegt. Die Kündigungssperrfristverordnung ist auf fünf Jahre befristet und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Die verlängerte Kündigungssperrfrist gilt in Baden-Württemberg in 89 Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg mit angespannten Wohnungsmärkten, mit derselben Gebietskulisse wie die Mietpreisbremse und im zeitlichen Gleichlauf. Nähere Informationen zur Gebietskulisse, zu den Indikatoren für das Vorliegen angespannter Wohnungsmärkte und zu dem zugrunde liegenden Gutachten finden Sie bei den Informationen zur Mietpreisbremse.