Kündigungssperrfrist

Verlängerte Kündigungssperrfrist gemäß Landesverordnung

Bei der Umwandlung vermieteter Wohnungen in Eigentumswohnungen gilt in bestimmten Städten und Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten eine verlängerte Kündigungssperrfrist von fünf Jahren.

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Häuser in Tübingen

Mieterinnen und Mietern, die infolge einer nach Überlassung erfolgten Umwandlung des Mietwohnraums in Wohnungseigentum und durch dessen Veräußerung einer erhöhten Verdrängungsgefahr ausgesetzt sind, wird durch die Kündigungsschutzsperrfrist ein längerer Bestandsschutz gewährt. Nach den bundesrechtlichen Vorschriften im BGB-Mietrecht beträgt die Kündigungssperrfrist drei Jahre (§ 577a BGB).

In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten kann die Kündigungssperrfrist durch Landesverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängert werden (§ 577a Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Verordnung darf auf jeweils höchstens zehn Jahre befristet werden.

Baden-Württemberg hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Kündigungssperrfristverordnung vom 16. Juni 2020 (GBl. S. 409) erlassen. Die verlängerte Kündigungssperrfrist wurde auf fünf Jahre festgelegt.

Die Kündigungssperrfrist war auf fünf Jahre befristet und ursprünglich bis 30. Juni 2025 gültig. Sie wurde im Gleichlauf mit der Mietpreisbremse und der Kappungsgrenzenverordnung zunächst bis Ende 2025, dann bis Ende 2026 verlängert. Nach den Plänen der Landesregierung sollen alle drei nahtlos über den 31. Dezember 2026 hinaus verlängert werden: Der Ministerrat hat die Verordnungsentwürfe am 22. September 2026 zur Anhörung freigegeben.

Die verlängerte Kündigungssperrfrist gilt in Baden-Württemberg in derzeit 130 Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg mit angespannten Wohnungsmärkten, mit derselben Gebietskulisse wie die Mietpreisbremse. Nähere Informationen zur Gebietskulisse, zu den Indikatoren für das Vorliegen angespannter Wohnungsmärkte und zu dem zugrunde liegenden Gutachten finden Sie bei den Informationen zur Mietpreisbremse.