Am Donnerstag, den 16. Oktober 2025, wurde mit der Instandsetzung des Landesgrenzsteins Nr. 98 die diesjährige Landesgrenzbegehung an der deutsch-schweizerischen Grenze zwischen dem Landkreis Lörrach, der Stadt Lörrach und dem Kanton Basel-Stadt vollzogen.
Die Landesgrenzbegehung am Hochrhein zwischen Deutschland und der Schweiz geht auf die landesherrliche Verordnung des Großherzogtums Baden von 1894 zurück. Seit dieser Zeit wird die Landesgrenze bis auf die Kriegsjahre alle sechs Jahre von Kantons- und Bezirksgeometern, den heutigen Kreisgeometern, sowie weiteren Vertretern beider Staaten begangen und kontrolliert. Die Verordnung gilt bis zum heutigen Tag. Dieter Heß vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen verwies in seinem Grußwort auf die Notwendigkeit, die festgestellten Abmarkungsmängel gemeinsam zu beheben. Diese schöne Tradition unterstreiche die kooperative Kultur und die Nähe in der Grenzregion.
Bei der diesjährigen Landesgrenzbegehung wurde unter anderem festgestellt, dass der Landesgrenzstein Nr. 98 abgebrochen war. Dieser wurde von den zuständigen Vermessungsbehörden der beiden Länder anlässlich der Abschlussveranstaltung im Beisein von zahlreichen Vertretern gemeinsam wieder mit dem vorhandenen Unterteil verbunden.
Hintergrundinformationen
Der größte Teil der deutsch-schweizerischen Landesgrenze verläuft im Rhein. Nur bei Lörrach und bei Schaffhausen verläuft die Grenze teils auf dem Festland. Die Landgrenze zwischen Deutschland und der Schweiz wird durch insgesamt 2032 Landesgrenzpunkte bestimmt. Schon immer wird auf den richtigen Verlauf und die hochgenaue Kennzeichnung dieser Grenze durch entsprechend gut sichtbare Grenzzeichen von beiden Seiten großen Wert gelegt.
Die Vorgehensweise bei der Landesgrenzbegehung ist in der Landesherrlichen Verordnung des Großherzogtums Baden zur Erhaltung und Berichtigung der Landesgrenze vom 5. April 1894 geregelt. Danach haben die zuständigen schweizerischen und deutschen Vermessungsämter mit den angrenzenden Gemeinden alle sechs Jahre eine Begehung und ggf. Instandsetzung der Grenzmarken an der Landesgrenze vorzunehmen.
Die Zuständigkeit für die Landesgrenzbegehung liegt auf deutscher Seite bei den Land- und Stadtkreisen sowie bei den Gemeinden, die das Liegenschaftskataster auf Antrag selbst führen. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als auch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung werden zur Begehung von den jeweiligen Landkreisen eingeladen und erhalten im Nachgang über die festgestellten Wahrnehmungen ein Protokoll.