Kappungsgrenzenverordnung

Bekämpfung von örtlichem Wohnraummangel

Die Kappungsgrenze betrifft die zulässige Mieterhöhung während eines laufenden Mietverhältnisses (Bestandsmiete), während die Mietpreisbremse die zulässige Miete bei Abschluss eines neuen Mietvertrags (Neuvertragsmiete) regelt.

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Blick auf Karlshöhe, Stuttgart

Nach den bundesrechtlichen Vorschriften im BGB-Mietrecht darf die Miete in bestehenden Mietverhältnissen innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent (bezogen auf die derzeitige Miethöhe, aber maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) erhöht werden, § 558 BGB (Kappungsgrenze). Die Kappungsgrenze findet keine Anwendung auf Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 559 BGB.

In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten kann die Kappungsgrenze durch Landesverordnung von 20 auf 15 Prozent herabgesetzt werden, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB. Die Verordnung darf auf jeweils höchstens fünf Jahre befristet werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Verordnung wiederum für die Dauer von höchstens fünf Jahren verlängert werden.

Baden-Württemberg hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Kappungsgrenzenverordnung vom 16. Juni 2020 (GBl. S. 408) erlassen. Die Kappungsgrenzenverordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Die abgesenkte Kappungsgrenze gilt in Baden-Württemberg in 89 Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg mit angespannten Wohnungsmärkten, mit derselben Gebietskulisse wie die Mietpreisbremse und im zeitlichen Gleichlauf. Nähere Informationen zur Gebietskulisse, zu den Indikatoren für das Vorliegen angespannter Wohnungsmärkte und zu dem zugrunde liegenden Gutachten finden Sie bei den Informationen zur Mietpreisbremse.