Denkmalförderung

5,38 Millionen Euro für 54 Kulturdenkmale: Land gibt zweite Tranche der Denkmalförderung 2023 frei

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Die Dach- und Außensanierung der Evangelischen Stadtkirche in Lorch, Kirchstraße 37, wird im Rahmen des Denkmalförderprogramms 2023 mit 127.180 Euro gefördert.
Die Dach- und Außensanierung der Evangelischen Stadtkirche in Lorch, Kirchstraße 37, wird im Rahmen des Denkmalförderprogramms 2023 mit 127.180 Euro gefördert.

Zum Erhalt und zur Sanierung von 54 Kulturdenkmalen im Land hat das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen weitere rund 5,38 Millionen an Fördermitteln freigegeben.

„Kulturdenkmale erzählen uns von der Vergangenheit unseres Landes. Deshalb sind wir stolz auf unsere Kulturdenkmale und stolz auf all jene, die sich für ihren Erhalt engagieren. Mit der Denkmalförderung unterstützt das Land dieses Engagement. Dadurch bleibt die Geschichte lebendig und prägt sowohl unsere Gegenwart als auch unsere Zukunft“, sagte die Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen, Nicole Razavi MdL.

Land fördert kirchliche, kommunale und private Vorhaben

Im Rahmen dieser zweiten Tranche des Denkmalförderprogramms 2023 entfallen 30 Bewilligungen auf Vorhaben privater Eigentümerinnen und Eigentümer, 17 auf solche von Kirchen und sieben auf Vorhaben von Kommunen.

Gefördert werden sollen beispielsweise die Evangelische Stadtkirche in Lorch mit 127.180 Euro für die Dach- und Außensanierung von Schiff, Chor und Kirchturm, die Katholische Marienkirche in Ellwangen (Jagst) mit 119.800 Euro für Voruntersuchungen, für Sanierungsmaßnahmen außen und Teilmaßnahmen innen, die Evangelische Laurentiuskirche in Oberderdingen für die Sanierung des Kirchendachstuhls mit 111.090 Euro und die Evangelische Stadtkirche in Stuttgart-Bad Cannstatt mit 45.360 Euro für die Außensanierung der Westseite.

Auch kommunale Maßnahmen finden sich in der zweiten Tranche. So sind zum Beispiel 47.840 Euro für die Natursteinrestaurierung des Mausoleums der Familie Ebel in Ludwigsburg und 232.920 Euro für die Sanierung des Sanatoriumsgartens in St. Blasien vorgesehen.

Zuwendungen erhalten ebenfalls private Vorhaben, beispielsweise für die Fassaden- und Dachinstandsetzung eines Wohnhauses in Weingarten im Landkreis Karlsruhe[1].

Ministerin Razavi sagte: „Das große Engagement der zahlreichen Privatpersonen, Vereine, Initiativen, Kirchen und Kommunen für die Kulturdenkmale in unserem Land sichert unser kulturelles Erbe auch für kommende Generationen.“

Im Rahmen der ersten Tranche der Denkmalförderung 2023 hatte das Land im Frühjahr bereits 52 Kulturdenkmale mit rund 6,1 Millionen Euro gefördert. Hinzu kommen weitere Projekte mit einer Fördersumme von unter 35.000 Euro, die vom Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart zur Beschleunigung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit fortlaufend bewilligt werden können.

Das sind die geförderten Maßnahmen

Übersicht über die förderfähigen kirchlichen und kommunalen Maßnahmen ab 35.000 Euro

Weitere Informationen

Als eines von nur wenigen Ländern unterstützt Baden-Württemberg seit über 40 Jahren Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer beim Erhalt ihrer Denkmale. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel können private Antragstellerinnen und Antragsteller für Maßnahmen an ihrem Kulturdenkmal eine Förderung von 50 Prozent bei spezifisch denkmalbezogenen Aufwendungen erhalten, Kirchen und Kommunen 33 Prozent. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen entscheidet über die Aufstellung des Förderprogramms und die zu fördernden Maßnahmen. Finanziert wird das Denkmalförderprogramm aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat. Der überwiegende Anteil der Fördermittel stammt aus den Erlösen der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg.

Anträge auf Förderung aus Landesdenkmalmitteln können landesweit an das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart gerichtet werden. Darüber hinaus ist der Erhalt von Bau- und Kulturdenkmalen unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich begünstigt.

[1] Hinweis: Grundsätzlich dürfen aus Gründen des Datenschutzes Informationen über private Antragstellerinnen und Antragssteller nicht weitergegeben werden. Bei den oben genannten Vorhaben liegt eine Einwilligung der Eigentümerinnen und Eigentümer vor.

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