Zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen können Sie als Denkmaleigentümer steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Nach den Paragraphen 7 i, 10 f, 11 b und 10 g des Einkommensteuergesetzes (EStG) gibt es besondere Absetzungsmöglichkeiten für Ausgaben, die bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen entstanden sind. Auch Zuschüsse im Rahmen des Denkmalförderprogramms des Landes sind möglich.
- § 7 i Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt Herstellungskosten an Baudenkmalen, die zu Einkünften führen (zum Beispiel Gewerbebetrieb, freier Beruf, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung). Der Steuerpflichtige kann im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu neun Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu sieben Prozent absetzen.
- § 10 f EStG begünstigt Herstellung und Erhaltung eigenbewohnter Kulturdenkmale. Aufwendungen, die zu Herstellungskosten führen, können im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu neun Prozent wie Sonderausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt für Aufwendungen, die als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren sind.
- § 10 g EStG begünstigt Aufwendungen an einem zu keiner Einkunftart gehörenden und nicht eigenbewohnten Baudenkmal sowie unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern wie gärtnerischen, baulichen und sonstigen Anlagen, Mobiliar, Kunstgegenständen und Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen und Archiven in Privatvermögen. Die Aufwendungen können im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen sowie in den darauffolgenden neun Jahren jeweils bis zu neun Prozent wie Sonderausgaben abgezogen werden.
- § 11 b EStG erlaubt eine gleichmäßige zeitliche Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf zwei bis fünf Jahre bei einem Baudenkmal, das zu einer Einkunftart gehört.
- Die Baumaßnahmen müssen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sein.
- Die Maßnahmen müssen vor Beginn mit den Denkmalschutzbehörden abgestimmt sein, die durch eine Bescheinigung für die Finanzbehörde die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen bestätigen.
- Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt, jedoch die nach Abschluss des Kaufvertrages als Herstellungskosten zu behandelnden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen