Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben stellt mit der Gesamtfortschreibung seines Regionalplans die Weichen für die Entwicklung der Region neu. „Ich bin sehr froh, dass wir dieses komplexe Verfahren nun mit einer sachgerechten Entscheidung abschließen und die Gesamtfortschreibung genehmigen konnten“, sagte die Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen, Nicole Razavi MdL.
Die Gesamtfortschreibung, die nun vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde genehmigt wurde, ersetzt den bislang gültigen Regionalplan der Region aus dem Jahr 1996. Sie legt neben der allgemeinen Siedlungsstruktur, den Flächen der Siedlungsentwicklung, den Flächen zum Abbau bzw. zur Sicherung von Rohstoffen unter anderem auch die regional-bedeutsamen Vorranggebiete zum Schutz von Naturgütern, naturbezogenen Nutzungen und ökologischen Funktionen fest.
Nach einer mehrjährigen Planungsphase des Regionalverbandes unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit hatte der Regionalverband die Planunterlagen dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen zur Genehmigung vorgelegt. Im Rahmen einer umfangreichen rechtlichen Prüfung ist das Ministerium nun zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Genehmigung der Gesamtfortschreibung unter Herausnahme einzelner Gebietsfestlegungen erteilt werden kann. „Unsere Aufgabe war es, eine Rechtsprüfung des Plans vorzunehmen. Zu eigenen planerischen Erwägungen und Entscheidungen sind wir nicht befugt“, erläuterte Razavi.
Anträge auf Zielabweichung vom Regierungspräsidium abgelehnt
Die Rechtsprüfung war aufwendig - nicht nur wegen der Vielzahl der zu behandelnden Themen und Eingaben, sondern auch deshalb, weil in sie die Entscheidung über einen Zielabweichungsantrag des Regionalverbandes zu vier Schwerpunkten für Industrie- und Gewerbe (IGD) einzubinden war.
Konkret betroffen waren geplante IGD in Friedrichshafen-Hirschlatt, Kißlegg-Waltershofen, Leutkirch-Riedlings und Pfullendorf-Wattenreute mit einer Gesamtfläche von ca. 120 ha. Diese vier IGD sind nicht an bereits vorhandene Siedlungsbestände angebunden, sodass sie gegen das im Landesentwicklungsplan beinhaltete Anbindegebot verstoßen. Wesentliche Intention dieser landesplanerischen Zielvorgabe ist das Nachhaltigkeitsprinzip: Durch die Vermeidung einer Zersiedelung der Landschaft soll eine kompakte Siedlungsstruktur und eine effiziente Nutzung von vorhandenen Flächen und Infrastrukturen gewährleistet werden.
Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens war daher zu prüfen, ob ausnahmsweise eine Abweichung von der Einhaltung des Anbindegebots zugelassen werden kann. Dies wurde vom zuständigen Regierungspräsidium Tübingen mit Entscheidung vom 17. August 2023 verneint, weil kein für eine Zielabweichung erforderlicher Härtefall gegeben ist und eine Zulassung daher gegen Grundzüge der Landesplanung verstoßen würde. Damit liegen die Rechtmäßigkeits- und Genehmigungsvoraussetzungen für die vier Schwerpunkte für Industrie und Gewerbe (IGD) nicht vor, so dass sie aus der Genehmigung der Gesamtfortschreibung Bodensee-Oberschwaben herausgenommen wurden.
„Auch wenn die Voraussetzungen für eine Zielabweichung im Regionalplan nicht vorliegen, hat jede Kommune die Möglichkeit, sich unter Beachtung der regionalplanerischen Vorgaben kommunal zu entwickeln. Der Regionalverband und die betroffenen Kommunen können sich darauf verlassen, dass wir sie bei der gewerblichen Entwicklung auch weiterhin unterstützen werden,“ betonte Regierungspräsident Klaus Tappeser.
Das Ministerium musste zudem noch ein weiteres Gebiet von der Genehmigung ausnehmen: Beim Kalksteinabbaugebiet Mittelberg Beuron im Oberen Donautal fehlte es an der rechtlich notwendigen FFH-Verträglichkeitsprüfung, die auf Grundlage einer gutachterlichen Einschätzung erforderlich gewesen wäre.
Aufgrund der Herausnahme einzelner Gebiete muss der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben nun noch einen sog. Beitrittsbeschluss fassen. Erst nach einem solchen Beitrittsbeschluss und anschließender öffentlicher Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regionalverband wird der Plan verbindlich.
Planungsoffensive für Erneuerbare Energien
Die notwendigen planerischen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Windkraft und Freiflächenphotovoltaik treibt der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben derzeit im Rahmen der Regionalen Planungsoffensive mit dem Teilregionalplan Energie voran. Mit der Regionalen Planungsoffensive sollen alle zwölf Regionalverbände gleichzeitig die notwendigen Flächen für die Windenergienutzung und die Freiflächenphotovoltaik ausweisen. Vorgesehen ist, die Planungen bis Ende September 2025 abzuschließen. Damit wird das bisher in der Gesamtfortschreibung ausgeklammerte Thema der Erneuerbaren Energien auf diesem Wege im Jahr 2025 ergänzt.
Hintergrundinformation:
Das Verfahren bis zur Genehmigung eines Regionalplans unterliegt zahlreichen gesetzlichen Regelungen. Von Beteiligungen über Beratungen und Abwägungen durchläuft das Verfahren mehrere Stadien bis hin zur Genehmigung des Plans durch das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberster Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen ist für die Genehmigung von Regionalplänen zuständig und hat die Aufgabe, nach dem Landesplanungsgesetz eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens und der Planinhalte vorzunehmen. Die dabei zu bewertenden Fragen sind umfangreich, rechtlich komplex und berühren unterschiedlichste fachliche Themen. Bei der Genehmigung einer Gesamtfortschreibung ist deshalb auch die Einbeziehung von weiteren Ministerien notwendig.
Anbindegebot:
Das Anbindegebot sieht als Ziel der Raumordnung vor, dass die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten ist. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Bei Planungen, die diesem Ziel entgegenstehen, kann nur über ein Zielabweichungsverfahren beim Regierungspräsidium geklärt werden, ob eine Ansiedlung dennoch möglich ist.
Zielabweichungsverfahren:
Wenn einer raumbedeutsamen Planung verbindliche Ziele der Raumordnung entgegenstehen, kann auf Antrag des Planungsträgers geprüft werden, ob eine Abweichung von diesen Zielen infrage kommt. Eine Abweichung kann zugelassen werden, wenn das zu beurteilende Vorhaben im Einzelfall raumordnerisch vertretbar ist und nicht gegen Grundzüge der Planung verstößt.