Aus Paragraf 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) leitet sich auch die Notwendigkeit eines bauordnungsrechtlichen Handelns zum Schutz vor Luftverunreinigungen in Gebäuden ab: „Bauliche Anlagen ... sind so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind."
Hierzu sind Vorgaben in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen enthalten.