Bautechnik

Technische Baubestimmungen

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat am 5. Februar 2025 aufgrund von § 73a Absatz 5 LBO die neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen erlassen.

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Ziegelsteine, Stift und Meterstab auf einem Bauplan

Die Verwaltungsvorschrift wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg (GABl) veröffentlicht. Sie trat am 1. März 2025 in Kraft. Die frühere VwV TB vom 11. Juli 2024 tritt am 28. Februar 2025 außer Kraft.

Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen konkretisiert die in der baden-württembergischen Landesbauordnung (LBO) verankerten allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen. Sie umfasst Regeln zur Standsicherheit baulicher Anlagen sowie zum Brandschutz, zum Wärmeschutz, zum Schallschutz, zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz und zu den Planungsgrundlagen. Die Technischen Baubestimmungen müssen von allen am Bau beteiligten Personen bei der Planung, Bemessung, Ausführung und Überprüfung von baulichen Anlagen beachtet werden (§ 73a Absatz 1 LBO). Sie sollen sicherstellen, dass bauliche Anlagen so angeordnet, errichtet, geändert und instandgehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, zu keiner Zeit gefährdet werden.

Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen basiert auf dem Muster einer Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ausgabe 2024/1, das vom Deutschen Institut für Bautechnik nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Baurechtsbehörden der Länder am 28. August 2024 veröffentlicht wurde. Die Überführung der Muster-Verwaltungsvorschrift in die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen erfolgte durch Anpassung des Musterdokuments an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie technische Richtlinien des Landes Baden-Württemberg. Vor Erlass der VwV TB wurden nach § 73a Absatz 5 LBO die beteiligten Kreise zu den landesrechtlichen Anpassungen angehört.

Abweichung von den Technischen Baubestimmungen

Nach § 73a Absatz 1 Satz 3 LBO kann von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und die Technischen Baubestimmungen eine Abweichung nicht ausschließen. § 16a Absatz 2 und § 17 Absatz 1 LBO bleiben hierbei unberührt.

Für in den Technischen Baubestimmungen enthaltene bauordnungsrechtliche Anforderungen kommt eine Abweichung nur über § 56 LBO in Betracht.

Bauordnungsrechtliche Anforderungen in den Technischen Baubestimmungen sind zum Beispiel Anforderungen an das Brandverhalten und die Feuerwiderstandsfähigkeit von Baustoffen und Bauteilen, die Anordnung brandschutztechnisch wirksamer Bekleidungen, die Größe von Nutzungseinheiten, oder die Anordnung und Ausbildung von Fluchtwegen, sofern es sich nicht nur um die technische Umsetzung dieser Anforderungen handelt.

Neufassung der Verwaltungsvorschrift

Die Neufassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) vom 5. Februar 2025 trat am 1. März 2025 in Kraft.

Sie kann im Landesrecht BW eingesehen werden.