Zuwendungsempfänger können sein
- Ehepaare, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften (Paare) und Alleinerziehende mit mindestens einem haushaltsangehörigen Kind,
- schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnungsbedürfnissen,
wenn diese Haushalte das geförderte Objekt ausschließlich selbst nutzen möchten.
Gefördert werden kann nur, wer die Einkommensgrenzen der Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm Wohnungsbau BW 2022 einhält.
Keine Förderung kann erhalten, wer bereits über angemessenen Wohnraum verfügt. Das gilt auch, wenn das vorhandene Vermögen ausreicht, um den Antragsteller angemessen mit Wohnraum zu versorgen, so dass eine sozial orientierte Förderung offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.
Kinderlose Paare und Alleinstehende können nach Maßgabe der zur Ergänzungsförderung getroffenen Regelungen in die Förderung einbezogen werden.
Förderfähige Maßnahmen
a) Neubau und Erwerb neuen Wohnraums sowie Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen
Gefördert wird neben dem Neubau auch der Erwerb neuen Wohnraums. Zudem können Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums einschließlich notwendiger Begleitmaßnahmen unterstützt werden. Die energetische Mindestanforderung Neubaustandard Plus ist Fördervoraussetzung. Sollen Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen gefördert werden, müssen die verwendeten Einzelteile den Anforderungen energetischer Einzelmaßnahmen nach dem BEG genügen.
b) Erwerb bestehenden Wohnraums
Eine Wohnraumförderung setzt auch hier nicht notwendig eine unmittelbar vorausgegangene bauliche Tätigkeit voraus. Förderfähig ist deshalb auch der Erwerb bestehenden Wohnraums. Das geförderte Objekt muss für die Förderempfänger geeignet, das heißt je nach Antragsteller familiengerecht und / oder barrierefrei oder zumindest barrierearm gestaltet sein. Es reicht jedoch aus, dass diese Eignung herbeigeführt werden kann und auch soll.
Für die vorgenannten Maßnahmen nach a) und b) wird wahlweise ein für die Dauer von 15 Jahren zinsverbilligtes Darlehen beziehungsweise ab Erreichen eines Energiesparhauses ein für die Dauer von 20 Jahren zinsverbilligtes Darlehen, angeboten.
Die Basisförderung beträgt seit dem 1. Januar 2024 zum Beispiel für Haushalte mit einem minderjährigen Kind bis zu 273.500 Euro (Darlehenshöchstbetrag) und erhöht sich mit steigender Zahl haushaltsangehöriger minderjähriger Kinder.
Bei Erreichen eines Energiesparhauses erhöht sich der Darlehenshöchstbetrag entsprechend um 50.000 Euro.
Schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen erhalten ohne haushaltsangehörige Kinder ein Förderdarlehen in Höhe des Sockelbetrages von 224.500 Euro.
Der Sockelbetrag unterliegt allgemein einer jährlichen Dynamisierung entsprechend der Grundlage des jeweils aktuellen Baupreisindexes (ausgehend vom 1. Januar 2022) kaufmännisch auf volle fünfhundert Euro Beträge gerundet.
Im Zuge einer Veränderung des Sockelbetrages werden die Darlehenshöchstbeträge entsprechend nachgeführt.
Beim Erwerb bestehenden Wohnraums nach b) können Kosten für erwerbsnahe Modernisierungen bis zum jeweiligen Darlehenshöchstbetrag der Basisförderung in die Finanzierung einbezogen werden.
Die Basisförderung kann jeweils mit Zusatzförderungen verbunden werden.
c) Altersgerechter Umbau
Das Förderangebot zum altersgerechten Umbau besteht auch als eigenständige, sogenannte isolierte Anpassungsförderung, das heißt, dass keine Förderung für Bau oder Erwerb des Wohnraums vorausgegangen oder begleitend erfolgt sein muss. Die Förderung erfolgt insoweit durch ein zinsverbilligtes von der L-Bank ausgereichtes Darlehen.
d) Ergänzungsförderung
Schließlich haben die Empfänger eines Förderdarlehens, aber auch Haushalte, die für ein solches Förderdarlehen nicht in Betracht kommen, jedoch Wohneigentum begründen wollen, die Möglichkeit einer Ergänzungsförderung. Sie kann gewährt werden, wenn nachträglich Kinder in den Haushalt aufgenommen werden und der Haushalt zu diesem Zeitpunkt die maßgebliche Einkommensgrenze einhält.
Empfänger eines Förderdarlehens, aber auch kinderlose Paare und Alleinstehende, die ein Familienzuwachsdarlehen der L-Bank in die Finanzierung einbeziehen, haben die Gelegenheit, gegebenenfalls für ein oder mehrere später (innerhalb von zehn Jahren) zu dem Haushalt hinzukommende Kinder eine Ergänzungsförderung zu erlangen.
Bindungsdauer
Der Wohnraum ist für die Dauer der Zinsverbilligung ab Bezug zur Selbstnutzung gebunden.
Bei der Anpassungsförderung des altersgerechten Umbaus gilt der Wohnraum ab Förderzusage der L-Bank für die Dauer der Selbstnutzung, längstens jedoch für fünf Jahre, als zur Selbstnutzung gebunden.
Die Bindungsdauer bei der Ergänzungsförderung für ein Familienzuwachsdarlehen beginnt mit Eintritt der Zinsverbilligung der ersten Ergänzungsförderung.