Die Voraussetzung für einen Wohnberechtigungsschein ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Die folgende Tabelle enthält die aktuell gültigen Einkommensgrenzen. Sie ist wie folgt zu lesen:
Ein Haushalt mit zwei Personen kann mit einem Haushaltseinkommen von bis zu 55.250 Euro pro Jahr einen Wohnberechtigungsschein für geförderte Mietwohnungen erhalten.
Zuständig sind in Baden-Württemberg die Gemeinden, in der Regel die Wohnortgemeinden der Wohnungssuchenden.
Hier stellen wir den Gemeinden entsprechende Muster zum Download zur Verfügung:
Muster - allgemeiner WBS, Anlage 1 (DOCX)
Muster - allgemeiner WBS für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten, Anlage 2 (DOCX)
Muster - besonderer WBS, Anlage 3 (DOCX)
Ein Wohnberechtigungsschein ist landesweit verwendbar und maximal ein Jahr gültig.
Mit folgendem Antrag können Sie bei Ihrer Gemeinde einen Wohnberechtigungsschein beantragen:
Wohnberechtigungsschein (WBS):
Der Wohnberechtigungsschein, Broschüre (PDF)
Muster – Bestätigung über Endtermin öffentlich gefördert – planmäßige Rückzahlung, Anlage 5 (DOCX)
Muster – Bestätigung über Endtermin öffentlich gefördert – vorzeitige Rückzahlung, Anlage 6 (DOCX)
Muster – Information zur DS-GVO, Anlage 7 (DOCX)
Muster - Mitteilung des Vermieters zur Bescheinigung Wohnberechtigung, Anlage 8 (DOCX)
Muster – öffentlich-rechtliche Übertragungsvereinbarung, Anlage 9 (DOCX)
Landeswohnraumförderungsgesetz:
Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (PDF)
Durchführungshinweise zum Landeswohnraumförderungsgesetz (Stand 31. Juli 2010) (PDF)