Die Voraussetzung für einen Wohnberechtigungsschein ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Die folgende Tabelle enthält die aktuell gültigen Einkommensgrenzen. Sie ist wie folgt zu lesen:
Ein Haushalt mit zwei Personen kann mit einem Haushaltseinkommen von bis zu 55.250 Euro pro Jahr einen Wohnberechtigungsschein für geförderte Mietwohnungen erhalten.
Zuständig sind in Baden-Württemberg die Gemeinden, in der Regel die Wohnortgemeinden der Wohnungssuchenden.
Ein Wohnberechtigungsschein ist landesweit verwendbar und maximal ein Jahr gültig.
Mit folgendem Antrag können Sie bei Ihrer Gemeinde einen Wohnberechtigungsschein beantragen:
Muster
Hier stellen wir den Gemeinden entsprechende Muster zum Download zur Verfügung:
- Muster – allgemeiner WBS, Anlage 1 (PDF)
- Muster – allgemeiner WBS für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten, Anlage 2 (PDF)
- Muster – besonderer WBS, Anlage 3 (PDF)
- Vordruck – Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein, Anlage 4 (PDF)
- Muster – Bestätigung über Endtermin öffentlich gefördert – planmäßige Rückzahlung, Anlage 5 (PDF)
- Muster – Bestätigung über Endtermin öffentlich gefördert – vorzeitige Rückzahlung, Anlage 6 (PDF)
- Muster – Information zur DS-GVO, Anlage 7 (PDF)
- Muster – Mitteilung des Vermieters zur Bescheinigung Wohnberechtigung, Anlage 8 (PDF)
- Muster – öffentlich-rechtliche Übertragungsvereinbarung, Anlage 9 (PDF)