In Baden-Württemberg gibt es derzeit rund 53.600 vom Land geförderte Mietwohnungen (Stand Januar 2024), die Belegungs- und Mietbindungen unterliegen – sogenannte Sozialmietwohnungen. Diese dürfen nur an Wohnberechtigte, also an Personen mit einem niedrigen Einkommen vermietet werden. Als Nachweis dient in Baden-Württemberg der Wohnberechtigungsschein.
Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Wohnberechtigung haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.
Häufige Fragen und Antworten
Voraussetzung ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Maßgeblich ist das Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen.
Die folgende Tabelle enthält die aktuell gültigen Einkommensgrenzen (PDF). Sie ist wie folgt zu lesen: Ein Haushalt mit zwei Personen kann mit einem Haushaltseinkommen von bis zu 60.350 Euro pro Jahr einen Wohnberechtigungsschein für geförderte Mietwohnungen erhalten.
Zuständig sind die Gemeinden, in der Regel die Wohnortgemeinden. Antragstellende, die noch nicht in Baden-Württemberg wohnen, können sich an diejenige Gemeinde in Baden-Württemberg wenden, in der sie künftig wohnen möchten.
Mit folgendem Antrag können Sie bei Ihrer Gemeinde einen Wohnberechtigungsschein beantragen:
Die Sozialmietwohnung muss von der Wohnungsgröße und der Anzahl der Wohnräume passen. Das richtet sich nach dem Förderjahr und der Anzahl der Haushaltsangehörigen. Besonderheiten gelten zum Beispiel für Schwerbehinderte oder für die Aufnahme von Pflegepersonen in die Wohnung, hier erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße. Nähere Infos zu den Wohnungsgrößen finden Sie in unserer Broschüre zum Wohnberechtigungsschein.
Ein Wohnberechtigungsschein ist landesweit verwendbar und maximal ein Jahr gültig.
Bei einem Umzug in eine neue Sozialmietwohnung muss ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden.
Wohngeld und Wohnberechtigungsschein sind zwei voneinander unabhängige Leistungen. Aber auch das Wohngeld – ein von Bund und Land getragener Zuschuss – soll all jenen helfen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Mehr Informationen hierzu finden Sie auf unserer Seite zum Wohngeld.
Digitaler Antrag auf Wohnberechtigungsschein
Das Land stellt seinen Kommunen seit Mai 2026 einen bürgerfreundlichen Onlineantrag zur Verfügung, um die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins für Bürgerinnen und Bürger zu vereinfachen. Der Onlineprozess wird auf „Service-BW“, der E-Government-Plattform des Landes, bereitgestellt: Die Städte und Gemeinden können das Angebot für ihr Zuständigkeitsgebiet aktivieren. Ab diesem Zeitpunkt können die Bürgerinnen und Bürger der teilnehmenden Kommunen den Antrag vollständig online über Service-BW stellen. Der digitale Antrag auf den Wohnberechtigungsschein ist ein Antragsverfahren nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und dient der Verwirklichung einer digitalen Verwaltung. Ziel ist es, Verwaltungsleistungen einfacher und schneller zugänglich zu machen.
Muster für die Gemeinden
Hier stellen wir den Gemeinden entsprechende Muster zum Wohnberechtigungsschein (WBS) sowie rund um das Thema geförderter Wohnraum zum Download zur Verfügung:
- Muster – allgemeiner WBS, Anlage 1 (PDF)
- Muster – allgemeiner WBS für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten, Anlage 2 (PDF)
- Muster – besonderer WBS, Anlage 3 (PDF)
- Vordruck – Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein, Anlage 4 (PDF)
- Muster – Bestätigung über Endtermin öffentlich gefördert – planmäßige Rückzahlung, Anlage 5 (PDF)
- Muster – Bestätigung über Endtermin öffentlich gefördert – vorzeitige Rückzahlung, Anlage 6 (PDF)
- Muster – Information zur DS-GVO, Anlage 7 (PDF)
- Muster – Mitteilung des Vermieters zur Bescheinigung Wohnberechtigung, Anlage 8 (PDF)
- Muster – öffentlich-rechtliche Übertragungsvereinbarung, Anlage 9 (PDF)
