Bautechnik und Bauökologie

Bautechnische Prüfung

Je nach Art des Baugenehmigungsverfahrens sind die bautechnischen Nachweise nach dem Vier-Augen-Prinzip unabhängig gegenzuprüfen. Dadurch können Fehler in den Unterlagen und der Bauausführung rechtzeitig erkannt und Gefahren abgewehrt werden.

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Elementare Anforderung an bauliche Anlagen ist unter anderem deren Standsicherheit. Zur Standsicherheit gehört, dass alle bei einer baulichen Anlage von innen (Eigenlast, Nutzlast) und von außen (Wind, Schnee) auftretenden Kräfte aufgenommen und sicher in den Baugrund abgeleitet werden. Bauordnungsrechtlich wird dies durch das verbindlich zu beachtende bautechnische Regelwerk sichergestellt, das unter anderem Regelungen zur Standsicherheit enthält. Maßgeblich ist hierbei insbesondere die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, die von dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen in regelmäßigen Abständen aktualisiert bekannt gemacht wird.

Die Baurechtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die Standsicherheit der baulichen Anlage gewährleistet ist. Zur Sicherstellung der Standsicherheit, sieht die Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) grundsätzlich ein „Vier-Augen-Prinzip“ vor. Für bauliche Anlagen ist daher regelmäßig eine sog. bautechnische Prüfung durch die Baurechtsbehörde vorgeschrieben (§ 17 LBOVVO). Die bautechnische Prüfung umfasst die Prüfung der bautechnischen Nachweise (umfassend: Standsicherheits- und Schallschutznachweis) sowie die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht. Die Baurechtsbehörde kann die bautechnische Prüfung auf ein Prüfamt oder eine prüfende Person übertragen. Im Kenntnisgabeverfahren und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird der Bauherr regelmäßig ein Prüfamt oder prüfende Person mit der bautechnischen Prüfung beauftragen.

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (MLW) bestimmt in seiner Funktion als oberste Baurechtsbehörde, neben der Landesstelle für Bautechnik, geeignete Stellen als sogenannte Prüfämter und erkennt Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik (prüfende Personen) an.

Prüfende Personen müssen beim MLW ein Anerkennungsverfahren absolvieren. Die Anerkennung erfolgt für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau und kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erteilt werden. Das Anerkennungsverfahren ist in der Bauprüfverordnung geregelt. 

Die Verzeichnisse der Prüfämter und der anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik werden in regelmäßigen Abständen im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekannt gemacht. Aktuelle Übersichten können auch auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Tübingen, Landesstelle für Bautechnik, eingesehen werden. Die Landesstelle für Bautechnik, Prüfämter und prüfende Personen unterliegen der Fachaufsicht durch das MLW.