Rechtliche Grundlagen und Verfahren

Besonderes Städtebaurecht

Die städtebauliche Erneuerung wird im Besonderen Städtebaurecht, den §§ 136 bis 191 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt.

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Städtischer Bebauungsplan auf dem Schreibtisch liegend

Hier werden die zeitlich befristeten und räumlich begrenzten Aufgaben und Befugnisse der Kommune – im Gegensatz zu dem stets geltenden Allgemeinen Städtebaurecht – definiert sowie der Einsatz von Fördermitteln grundsätzlich geregelt.

Durch Art. 104 b Grundgesetz (GG) wird der Bund ermächtigt, den Ländern für bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden Finanzhilfen zur Verfügung zu stellen – so auch für die städtebauliche Erneuerung.