Baurecht

Neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2025

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat eine neue Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) erlassen.

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Nahaufnahme Bodenplatte aus Beton wird gegossen

Dabei werden neue Regelungen für bestimmte Holzbauteile und erweiterte Anwendungsregeln für Solarmodule aufgenommen sowie Beschränkungen bei der Anwendung von klimafreundlichem Zement mit reduziertem CO2-Fußabdruck abgebaut. Baden-Württemberg schafft damit Vereinfachungen und Erleichterungen beim Bauen und setzt zugleich ein deutliches Zeichen für mehr Nachhaltigkeit und Klimaschutz im Bauwesen.

Einheitliche technische Regelungen

Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen konkretisiert die allgemeinen Anforderungen, die die baden-württembergische Landesbauordnung (LBO) an Gebäude und bauliche Anlagen stellt. Diese Anforderungen betreffen zum Beispiel die Standsicherheit, den Brandschutz, Schallschutz, Gesundheitsschutz und Umweltschutz: Sie sorgen dafür, dass Gebäude sicher sind und die Gesundheit ihrer Nutzerinnen und Nutzer nicht gefährden.

Die Verwaltungsvorschrift präzisiert diese abstrakten Anforderungen der LBO und führt technische Regeln wie DIN-Normen oder Regeln des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) als Technische Baubestimmungen ein. Damit bildet sie die Grundlage für die Planung, Bemessung und Ausführung von Gebäuden. Die Technischen Baubestimmungen sind von allen Baubeteiligten – Bauherren, Planenden, Bauausführenden und Baurechtsbehörden – zu beachten. Die neue Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 5. Februar 2025 tritt am 1. März 2025 in Kraft  und damit zeitgleich mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften der meisten anderen Bundesländer.

Ab dem 1. März gelten somit über die Landesgrenzen hinweg weitgehend einheitliche technische Regelungen für die Planung, Bemessung und Ausführung von Gebäuden und baulichen Anlagen. Dies baut Hemmnisse bei Planung und Bau von Gebäuden insbesondere im Wohnungsbau ab.

Mit der neuen VwV TB setzt Baden-Württemberg zudem konsequent den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 24.11.2023 um, bei den technischen Bauvorschriften keine Veränderungen vorzunehmen, die das Bauen verteuern oder erschweren. Diesem Grundsatz folgend, werden nur die technischen Normen und Regeln in Bezug genommen, die für die bauordnungsrechtliche Gefahrenabwehr und die Sicherheit von baulichen Anlagen zwingend notwendig sind. Weitergehende Anforderungen wie Komfortanforderungen sind nicht Teil der Technischen Baubestimmungen.

Erleichterungen bei der Verwendung von Solarmodulen, im Holzbau und im Betonbau

Solarkollektoren ohne Glasdeckflächen oder mit Glasdeckflächen bis 3 m² werden von bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen freigestellt. Dies gilt für die Verwendung im Dachbereich oder in öffentlich nicht zugänglichen Bereichen, wenn keine erhöhte Anforderung an das Brandverhalten besteht. Dadurch vereinfacht sich künftig deren Verwendung maßgeblich.

Mit der Aufnahme der von Baden-Württemberg initiierten Norm DIN 1052-11 in die VwV TB als Ersatz für die veraltete Holztafelrichtlinie werden die Rahmenbedingungen für die im Holzbau weit verbreiteten Holztafelelemente erweitert und vereinfacht. Das schafft Rechtssicherheit und spart Kosten. Baden-Württemberg untermauert damit seine Vorreiterrolle im Holzbau.

Für die Verwendung von klimafreundlichen Zement nach DIN EN 197-5, die bereits mit der bisher gültigen VwV TB als Technische Baubestimmung eingeführt wurde, entfallen bisherige Beschränkungen. Damit können diese klimafreundlichen Zemente in noch größerem Umfang eingesetzt werden.

Die neuen Regelungen schaffen Rechtssicherheit, verbessern Nachhaltigkeit und Klimaschutz im Bauwesen und beschleunigen das Bauen durch den Wegfall von bisher erforderlichen zusätzlichen bauaufsichtlichen Nachweisen im Einzelfall. Dies vereinfacht und erleichtert das Bauen.

Weitere Informationen

Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ist im Landesrecht-Portal unter www.landesrecht-bw.de sowie auf der Homepage des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zu finden.