Gefördert werden können der Neubau von Sozialmietwohnraum, der Erwerb neuen Sozialmietwohnraums, Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung gebundenen Mietwohnraums sowie die Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an bezugsfertigen Mietwohnungen als auch deren Fortführung; daneben die Modernisierung im Mietwohnungsbestand ohne beziehungsweise unter Begründung von Miet- und Belegungsbindungen.
Unterstützt werden auch der Erwerb von Genossenschaftsanteilen für selbst genutzten Wohnraum durch einkommensschwächere Haushalte, die Schaffung selbst genutzten Wohneigentums durch einkommensschwächere Haushalte mit mindestens einem haushaltsangehörigen Kind oder schwerbehinderten Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen sowie die Modernisierung von Objekten in den Händen von Wohnungseigentümergemeinschaften.
Abhängig vom Förderbereich werden gewerbliche, genossenschaftliche, kommunale und andere Investoren, Privatpersonen sowie Wohnungseigentümergemeinschaften gefördert
Abhängig vom Förderbereich erfolgt die Förderung durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen und Zuschüsse beziehungsweise Tilgungszuschüsse.