Gefördert wird die Erstellung qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d BGB im Rahmen von Kooperationsprojekten mehrerer Gemeinden. Eine Förderung ist bei einer Kooperation von mindestens zwei Gemeinden zur gemeinsamen Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels möglich, wenn die kooperierenden Gemeinden zusammen eine Einwohnerzahl von mindestens 10.000 Einwohnern haben (Stichtag: 31.12. des Vorjahres).
Die Höhe der Förderung ist davon abhängig, ob am Kooperationsprojekt mindestens eine Gemeinde mit angespannten Wohnungsmarkt gemäß der Gebietskulisse der Landesverordnung zur Mietpreisbremse auf der Grundlage des § 556d Absatz 2 BGB beteiligt ist. Liegt eine Gemeinde in der Gebietskulisse, beträgt die Förderung 0,50 Euro je Einwohner. Bei Kooperationsprojekten ohne eine Gemeinde der Gebietskulisse liegt die Förderung bei 0,25 Euro je Einwohner. In beiden Fällen ist die Förderung auf einen Höchstbetrag von maximal 40.000 Euro je Kooperationsprojekt sowie durch das Verbot der Überfinanzierung begrenzt.
Wurde bereits bisher ein gemeinsamer Mietspiegel erstellt und steht nun dessen Neuerstellung (§ 558d Absatz 2 Satz 3 BGB) an, erfolgt eine Förderung nur, wenn durch erstmalige Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels statt eines einfachen Mietspiegels eine Qualitätssteigerung stattfindet, oder wenn das Anwendungsgebiet des qualifizierten Mietspiegels durch Beteiligung mindestens einer zusätzlichen Gemeinde in der Kooperation erweitert wird. Die Förderung ist auf die Haushaltsjahre 2023 und 2024 befristet.
Gefördert werden Gemeinden, sofern sie bei der gemeinsamen Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels eine Kooperation eingehen.
Davon ausgeschlossen sind Gemeinden, die in den Jahren 2018 bis 2022 durch das Förderprogramm für die Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln gefördert wurde. Bereits geförderten Gemeinden können sich grundsätzlich an Kooperationsprojekten beteiligen, um von den Synergieeffekten einer gemeinsamen Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln zu profitieren. Die Förderfähigkeit und gegebenenfalls die Förderung bemisst sich jedoch nur an den bisher nicht geförderten Gemeinden.
Auf Antrag kann im Rahmen der beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen verfügbaren Haushaltsmittel ein Festbetragszuschuss auf der Grundlage der Einwohnerzahl gewährt werden. Einzelheiten sind im „Leitfaden des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Förderung von Kooperationsprojekten mehrerer Gemeinden für die Erstellung qualifizierter Mietspiegel“ dargestellt.
Die Anträge sind für das Förderjahr 2023 bis zum 31. Oktober 2023 und für das Förderjahr 2024 bis zum 31. Oktober 2024 zu stellen. Das Antragsformular steht unter „Weitere Informationen“ zur Verfügung.
Kontakt
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Referat Recht des Wohnungswesens, Wohngeld
Jonas Dick
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