Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Das Land trägt hierzu im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen stellt jährlich ein Denkmalförderprogramm auf. Die Vorbereitung dieses Programms und die Abwicklung der Fördermaßnahmen erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart (LAD).
Eine Aufnahme in das Förderprogramm ist abhängig vom Umfang der im jeweiligen Förderjahr zur Verfügung stehenden Haushaltmittel, dem Bedarf für die beantragten Fördermaßnahmen insgesamt und der denkmalpflegerischen Bedeutung sowie der Dringlichkeit der beantragten Fördermaßnahme.
Anträge auf Förderung aus Landesdenkmalmitteln können landesweit an das Landesamt für Denkmalpflege gerichtet werden. Darüber hinaus ist der Erhalt von Bau- und Kulturdenkmalen unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich begünstigt.
Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen dienen. Sie müssen den denkmalpflegerischen Erfordernissen des Denkmalschutzgesetzes entsprechen und mit dem bewilligenden Landesamt für Denkmalpflege (LAD) abgestimmt sein.
Eigentümer, Besitzer oder sonstige Bauunterhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals: private Antragsteller, Kirchen und oder Kommunen
Private Antragstellerinnen und Antragsteller können für Maßnahmen an ihrem Kulturdenkmal eine Förderung von 50 Prozent bei spezifisch denkmalbezogenen Aufwendungen erhalten, Kirchen und Kommunen 33 Prozent. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Finanziert wird das Denkmalförderprogramm aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat. Der überwiegende Anteil der Fördermittel stammt aus den Erlösen der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg.
Anträge auf Förderung aus Landesdenkmalmitteln können landesweit an das Landesamt für Denkmalpflege gerichtet werden.