Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen dienen. Sie müssen den denkmalpflegerischen Erfordernissen des Denkmalschutzgesetzes entsprechen und mit dem bewilligenden Landesamt für Denkmalpflege (LAD) abgestimmt sein.
Eigentümer, Besitzer oder sonstige Bauunterhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals: private Antragsteller, Kirchen und oder Kommunen
Private Antragstellerinnen und Antragsteller können für Maßnahmen an ihrem Kulturdenkmal eine Förderung von 50 Prozent bei spezifisch denkmalbezogenen Aufwendungen erhalten, Kirchen und Kommunen 33 Prozent. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Finanziert wird das Denkmalförderprogramm aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat. Der überwiegende Anteil der Fördermittel stammt aus den Erlösen der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg.
Anträge auf Förderung aus Landesdenkmalmitteln können landesweit an das Landesamt für Denkmalpflege gerichtet werden.