Die Regionalplanung legt die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der Region als Ziele und Grundsätze der Raumordnung textlich und zeichnerisch fest. Grundlagen sind das Raumordnungs- und Landesplanungsgesetz und der geltende Landesentwicklungsplan.
Träger der Regionalplanung
Die Regionalplanung bildet im System der räumlichen Planungen die teilräumliche Stufe der Landesplanung auf regionaler Ebene. Aufgaben und Organisation der Regionalplanung sowie die Gliederung des Landes in zwölf Regionen sind im Landesplanungsgesetz geregelt. Träger der Regionalplanung in Baden-Württemberg sind zehn Regionalverbände, der Verband Region Stuttgart und der Verband Region Rhein-Neckar. Gesetzliche Hauptaufgabe dieser Verbände ist die Aufstellung und Fortschreibung des Regionalplans für die jeweilige Region. Sie wirken darüber hinaus auf die Verwirklichung des Regionalplanes hin und fördern die regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
Inhalt der Regionalpläne
Der Regionalplan konkretisiert die Vorgaben des Landesentwicklungsplans für die jeweilige Region. Er legt die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der Region als Ziele und Grundsätze der Raumordnung textlich und zeichnerisch fest (Raumnutzungskarte und Strukturkarte). Der Regionalplan stellt damit das raumordnerische Kursbuch für die weitere Entwicklung einer Region dar. Der Regionalplan ist in der Regel auf einen Zeitraum von rund 15 Jahren ausgelegt und enthält Festlegungen zur anzustrebenden
- Siedlungsstruktur
- Freiraumstruktur
- und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur.
Mit den Vorgaben zur Siedlungsstruktur soll die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand ausgerichtet und auf geeignete Standorte mit guter Infrastrukturausstattung konzentriert werden. Dazu legt der Regionalplan etwa fest:
- Siedlungsbereiche mit verstärkter Siedlungstätigkeit sowie Gemeinden, in denen keine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden soll.
- Schwerpunkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Gewerbe, Industrie- und Dienstleistungseinrichtungen.
- Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte wie Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe.
Damit trägt der Regionalplan dazu bei, dass Einzelhandelsgroßprojekte nicht auf der „Grünen Wiese", sondern regelmäßig in den Innenstädten und Ortszentren errichtet werden.
Mit den Vorgaben zur Freiraumstruktur sollen Freiräume geschützt und besondere Nutzungen im Freiraum gesichert werden. Dazu legt der Regionalplan zum Beispiel fest:
- Regionale Grünzüge als große zusammenhängende Freiräume und Grünzäsuren als kleinere Freiräume, die von Besiedlung und anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten sind. Mit den Grünzäsuren wird dafür gesorgt, dass Siedlungen nicht zusammenwachsen und siedlungsnahe Freiflächen erhalten bleiben.
- Gebiete für besonderen Freiraumschutz und besondere Nutzungen im Freiraum wie etwa Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege oder Vorranggebiete für die Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft.
- Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen, die dem langfristigen Schutz des Grundwassers dienen, Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz.
- Gebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und Gebiete zur Sicherung von Rohstoffvorkommen. Damit regelt der Regionalplan, an welchen Standorten ein Abbau von Kies, Sand oder Festgestein stattfinden kann und welche Gebiete mit Rohstoffvorkommen längerfristig für einen künftigen Abbau freigehalten werden.
Zur Infrastruktur legt der Regionalplan beispielsweise fest:
- Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen, die für eine raum- und landschaftsverträgliche Nutzung der Windkraft geeignet sind und in denen die Windkraft Vorrang vor anderen Nutzungen hat.
- Trassen für Straßen oder Schienenverbindungen. Mit diesen Festlegungen wird dafür gesorgt, dass die entsprechenden Strecken für einen künftigen Neu- oder Ausbau freigehalten und nicht für andere Nutzungszwecke überplant oder überbaut werden.
Weitere Informationen
In zwei Regionen erfolgt die Regionalplanung über Ländergrenzen hinweg:
Der Regionalverband Donau-Iller erstellt seinen Regionalplan nach dem Staatsvertrag Donau-Iller grenzüberschreitend auch für Gebiete in Bayern.
Der Verband Region Rhein-Neckar ist nach dem Staatsvertrag Rhein-Neckar sogar über die Grenzen von drei Bundesländern hinweg tätig: Er stellt einen Regionalplan für sein gesamtes Verbandsgebiet auf, das Teile von Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz umfasst.
Eine weitere Besonderheit stellt das Aufgabenprofil des Verbands Region Stuttgart und des Verbands Region Rhein-Neckar dar. Diese beiden Verbände nehmen über die Regionalplanung hinaus zusätzlich auch Trägerschafts- und Koordinierungsaufgaben in wichtigen Feldern der Regionalentwicklung wahr.
Dem Verband Region Stuttgart obliegt nach dem Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart zum Beispiel der regionalbedeutsame öffentliche Personennahverkehr (insbesondere S-Bahn-Verkehr), die Regionalverkehrsplanung, die regionale Wirtschaftsförderung, das regionale Tourismusmarketing, die Planung und Umsetzung eines Landschaftsparks Region Stuttgart sowie die Trägerschaft und Koordinierung für regionalbedeutsame Kongresse, Messen, Kultur- und Sportveranstaltungen.
Der Verband Region Rhein-Neckar nimmt nach dem Staatsvertrag Rhein-Neckar ähnliche Trägerschafts- und Koordinierungsaufgaben bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten in den Bereichen Wirtschaftsförderung, Standortmarketing, Landschaftspark, Kongresse, Messen, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie Tourismusmarketing wahr.
Die Regionalpläne müssen regelmäßig fortgeschrieben und an veränderte Bedingungen und Erfordernisse angepasst werden. Für notwendige Anpassungen sind auch Teilfortschreibungen für einzelne Sachbereiche (zum Beispiel zur Windkraftnutzung) oder punktuelle Planänderungen möglich.
Die Aufstellung, Fortschreibung oder Änderung eines Regionalplans erfolgt in einem gesetzlich geregelten Verfahren unter Beteiligung der Gemeinden, der berührten öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit (Offenlage des Planentwurfs). Die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sind zu prüfen und in die planerische Abwägung einzustellen. Nach entsprechender Beratung und Abwägung wird der Regionalplan von der Verbandsversammlung, dem Hauptorgan des jeweiligen Trägers der Regionalplanung, als Satzung beschlossen und durch Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde (Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen) für verbindlich erklärt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen sind die in einem Regionalplan festgelegten Ziele von allen öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten und können durch eine planerische Abwägung oder Ermessensausübung nicht überwunden werden. Die Ziele sind auch für Personen des Privatrechts bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verbindlich, wenn an ihnen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist oder wenn die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Kommunen sind verpflichtet, ihre Flächennutzungs- und Bebauungspläne an die Ziele des Regionalplans anzupassen.
Die in einem Regionalplan festgelegten Grundsätze sind von den genannten Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der planerischen Abwägung und bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.