Regionalplanung

Regionen entwickeln

Baustelle

Die Regionalplanung konkretisiert die Landesvorgaben für die einzelnen Regionen. Sie legt die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der Region als Ziele und Grundsätze der Raumordnung textlich und zeichnerisch fest.

Grundlagen für die Regionalplanung sind das Raumordnungs- und Landesplanungsgesetz und der geltende Landesentwicklungsplan.

Träger der Regionalplanung

Die Regionalplanung bildet im System der räumlichen Planungen die teilräumliche Stufe der Landesplanung auf regionaler Ebene. Aufgaben und Organisation der Regionalplanung sowie die Gliederung des Landes in zwölf Regionen sind im Landesplanungsgesetz geregelt. Träger der Regionalplanung in Baden-Württemberg sind zehn Regionalverbände, der Verband Region Stuttgart und der Verband Region Rhein-Neckar. Gesetzliche Hauptaufgabe dieser Verbände ist die Aufstellung und Fortschreibung des Regionalplans für die jeweilige Region. Sie wirken darüber hinaus auf die Verwirklichung des Regionalplanes hin und fördern die regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

Inhalt der Regionalpläne

Der Regionalplan konkretisiert die Vorgaben des Landesentwicklungsplans für die jeweilige Region. Er legt die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der Region als Ziele und Grundsätze der Raumordnung textlich und zeichnerisch fest (Raumnutzungskarte und Strukturkarte). Der Regionalplan stellt damit das raumordnerische Kursbuch für die weitere Entwicklung einer Region dar. Der Regionalplan ist in der Regel auf einen Zeitraum von rund 15 Jahren ausgelegt und enthält Festlegungen zur anzustrebenden

  • Siedlungsstruktur
  • Freiraumstruktur 
  • und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur.

Mit den Vorgaben zur Siedlungsstruktur soll die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand ausgerichtet und auf geeignete Standorte mit guter Infrastrukturausstattung konzentriert werden. Dazu legt der Regionalplan etwa fest:

  • Siedlungsbereiche mit verstärkter Siedlungstätigkeit sowie Gemeinden, in denen keine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden soll.
  • Schwerpunkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Gewerbe, Industrie- und Dienstleistungseinrichtungen. 
  • Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte wie Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe. 

Damit trägt der Regionalplan dazu bei, dass Einzelhandelsgroßprojekte nicht auf der „Grünen Wiese", sondern regelmäßig in den Innenstädten und Ortszentren errichtet werden. 

Mit den Vorgaben zur Freiraumstruktur sollen Freiräume geschützt und besondere Nutzungen im Freiraum gesichert werden. Dazu legt der Regionalplan zum Beispiel fest:

  • Regionale Grünzüge als große zusammenhängende Freiräume und Grünzäsuren als kleinere Freiräume, die von Besiedlung und anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten sind. Mit den Grünzäsuren wird dafür gesorgt, dass Siedlungen nicht zusammenwachsen und siedlungsnahe Freiflächen erhalten bleiben. 
  • Gebiete für besonderen Freiraumschutz und besondere Nutzungen im Freiraum wie etwa Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege oder Vorranggebiete für die Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft. 
  • Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen, die dem langfristigen Schutz des Grundwassers dienen, Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz. 
  • Gebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und Gebiete zur Sicherung von Rohstoffvorkommen. Damit regelt der Regionalplan, an welchen Standorten ein Abbau von Kies, Sand oder Festgestein stattfinden kann und welche Gebiete mit Rohstoffvorkommen längerfristig für einen künftigen Abbau freigehalten werden.

Zur Infrastruktur legt der Regionalplan beispielsweise fest:

  • Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen, die für eine raum- und landschaftsverträgliche Nutzung der Windkraft geeignet sind und in denen die Windkraft Vorrang vor anderen Nutzungen hat. 
  • Trassen für Straßen oder Schienenverbindungen. Mit diesen Festlegungen wird dafür gesorgt, dass die entsprechenden Strecken für einen künftigen Neu- oder Ausbau freigehalten und nicht für andere Nutzungszwecke überplant oder überbaut werden.  

Weitere Informationen

// //