Rechtsgrundlagen für die Raumordnung sind das Raumordnungsgesetz des Bundes und das Landesplanungsgesetz. Die Vorgaben der jeweils höheren Stufe müssen dabei von den nachfolgenden Planungsebenen beachtet werden, umgekehrt müssen diese aber an der Aufstellung der Vorgaben beteiligt werden (Gegenstromprinzip). Dieses System gewährleistet Planungssicherheit und stellt zugleich sicher, dass die Belange der unteren Stufen bei der Planaufstellung der höheren Stufe berücksichtigt werden.
Leitbilder der Raumordnung
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen ist Mitglied in der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO). In der MKRO werden grundsätzliche Angelegenheiten der Raumordnung, darunter auch die Entwicklung von Leitbildern und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland beraten. Die vier strategischen Leitbilder
- „Wettbewerbsfähigkeit stärken“
- „Daseinsvorsorge sichern“
- „Raumnutzungen steuern und nachhaltig entwickeln“ sowie
- „Klimawandel und Energiewende gestalten“
greifen wichtige wirtschaftliche, soziale und ökologische Problemstellungen auf und richten sich an die Verantwortlichen für Planungsentscheidungen, Investitionen und Maßnahmen in Bund und Ländern.
Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan dient der Sicherung und Ordnung der räumlichen Entwicklung des ganzen Landes. Er ist das rahmensetzende, integrierende Gesamtkonzept für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes. An ihm sind alle räumlichen Planungen, insbesondere die Regionalplanung, die kommunale Bauleitplanung und die fachlichen Einzelplanungen zu orientieren. Er ist durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt. Die Aussagen des Landesentwicklungsplans werden für die zwölf Regionen des Landes durch die Regionalplanung konkretisiert. Die Zuständigkeit hierfür liegt nach dem Landesplanungsgesetz bei den Trägern der Regionalplanung.
Die Vorgaben im Landesentwicklungsplan und in den Regionalplänen unterscheiden zwischen Zielen und Grundsätzen. Beide sind für die kommunale Bauleitplanung und die Fachplanung bindend.
Ziele: Die Ziele der Landes- und Regionalplanung können durch planerische Abwägung oder Ermessensausübung nicht überwunden werden. Die Ziele sind auch für Personen des Privatrechts bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verbindlich, wenn an ihnen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist oder wenn die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Grundsätze: Grundsätze sind allgemeine Aussagen, die in der planerischen Abwägung und bei der Ermessensausübung, insbesondere bei der Bauleitplanung, zu berücksichtigen sind.
Einige wichtige Beispiele für Regelungen im Landesentwicklungsplan:
- er trifft grundsätzliche Festlegungen zur Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur
- er weist Raumkategorien aus (Verdichtungsräume, Randzonen um die Verdichtungsräume, Verdichtungsbereiche im Ländlichen Raum und Ländlichen Raum im engeren Sinn)
- er weist Oberzentren, Mittelzentren und Mittelbereiche, Entwicklungsachsen und Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben aus
- er trifft verbindliche Aussagen zur Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur, zum Hochwasserschutz, zur Rohstoffsicherung und zur Entwicklung in den Regionen
- er lenkt die Nutzung und den Schutz der Freiräume sowie die Ansiedlung von Einkaufszentren.