Im Jahr 2013 wurde in Baden-Württemberg die Verordnung über die Einführung einer Umwandlungsgenehmigung für Miet- in Eigentumswohnungen in Gebieten einer Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch beschlossen (Umwandungsverordnung). Sie trat am 19. November 2013 in Kraft und gilt nach erneuter Verlängerung bis zum 18. November 2028.
In Baden-Württemberg gilt damit für Grundstücke in Gebieten einer Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (sogenannte Milieuschutzsatzung) ein Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken bestimmt sind. Die Gemeinden vor Ort bestimmen selbst, ob sie von diesem Instrument Gebrauch machen oder nicht.
Ziel der Umwandlungsverordnung ist es, einer städtebaulich unerwünschten Veränderung der Struktur der Wohnbevölkerung vorzubeugen. Es geht zum Beispiel darum, Mietwohnraum in zentralen Lagen für alle Bevölkerungsschichten erhalten zu können.
Eine Eintragung darf vom Grundbuchamt nur vorgenommen werden, wenn der Antragsteller eine Genehmigung oder ein Negativattest vorlegt.
Genehmigungsbehörde ist die Gemeinde. Etwas anderes gilt, wenn die baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich ist. In diesem Fall wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde und im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.
Neubauten sind von einem Genehmigungsvorbehalt nicht erfasst.
Die Genehmigung zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen wird in der Regel nicht erteilt, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus städtebaulichen Gründen gefährdet erscheint.
Eine Umwandlungsgenehmigung ist in gesetzlich geregelten Fällen zu erteilen, wenn
- das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
- das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
- ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
- das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohneigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
- sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern.