Die bislang geltende Campingplatz-Verordnung des Landes stammt aus dem Jahr 1984. Die neue Verordnung, die am Tag nach der Verkündung im Gesetzblatt für Baden-Württemberg am 1. Juli in Kraft tritt, konzentriert sich auf notwendige sicherheitsrelevante Vorgaben. Andere Vorschriften – wie etwa Mindestmaße für Standplätze oder Mindestvorgaben zur Anzahl und Ausstattung von Sanitäreinrichtungen – werden gestrichen. Auch für Stellplätze ohne Infrastruktur für Wohnmobile werden die Vorgaben gelockert.
Die Veränderungen im Einzelnen
Gestrichen werden unter anderem folgende Anforderungen für Campingplätze:
Mindestmaße für Standplätze, die für unterschiedliche Klientel (z.B. Wanderer, Radtouristen, Motorradfahrer) künftig auch relativ klein ausfallen können,
Mindestvorgaben zu Anzahl und Ausstattung bei Sanitäreinrichtungen (Toiletten, Wasserstellen, Spülbecken, Wäschespülbecken/Waschmaschinen), von denen je nach Konzept und Ausrichtung der Campingplätze von der Kundschaft unterschiedliche Qualitäten erwartet werden
Die Forderung nach Beleuchtung, die bei abgelegenen Situationen unverhältnismäßig und zum Beispiel auf Naturcampingplätzen abträglich für das Erlebnis sein kann,
Die Pflicht zum Bereithalten von Feuerlöschern, die bei fragwürdigem Nutzen für das Löschen von Kleinstbränden und der Gefahr der Eigengefährdung der Löschenden bei größeren Bränden angesichts des hohen Aufwands durch Vandalismus, Diebstahl und Wartung, unverhältnismäßig teuer sind. Der Brandschutz bleibt gleichwohl hinreichend gewährleistet. Die Zufahrtswege für die Feuerwehr, die bei größeren Bränden ohnehin zum Einsatz kommen muss, müssen weiterhin freigehalten werden.
Niederschwellige Angebote fördern
Wohnmobil-Stellplätze ohne Infrastruktur werden zudem aus dem Geltungsbereich der Verordnung herausgenommen – zur Förderung dezentraler niedrigschwelliger Angebote. Damit werden auch alternative touristische Angebote unterstützt, zum Beispiel Direktvermarktung im ländlichen Raum. Nach der alten Campingplatz-Verordnung gelten solche Plätze bislang ab vier Stellplätzen als Campingplatz und brauchen Sanitäranlagen und eine breitere Zufahrt.
Künftig ist eine Anlage, die ausschließlich für Wohnmobile und Wohnwagen bestimmt ist, erst ab sechs Stellplätzen ein Campingplatz. Sofern auf öffentlichen oder allgemein zugänglichen Parkplätzen nur bis zu zehn Wohnmobile bzw. Wohnwägen ohne besondere Infrastruktur zum Übernachten aufgestellt werden sollen, würde es sich ebenfalls nicht um einen Campingplatz handeln. Und schon bisher und auch zukünftig können Wohnmobile zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit der Nutzenden für eine Übernachtung auf allgemein zugänglichen öffentlichen Parkplätzen aufgestellt werden, sofern dies nicht ausdrücklich untersagt wird.
Regelung zu Wochenendplätzen
Klarstellend wird zudem eine Regelung zu Wochenendplätzen aufgenommen. Dies ist in der Praxis eine häufige Fragestellung, die regelmäßig auch bauplanungsrechtlichen Handlungsbedarf auslöst, weil der Betrieb eines Campingplatzes alleine keine planungsrechtliche Genehmigungsgrundlage für Wochenendhäuser darstellt. In den meisten Fällen wird die Kommune einen Bebauungsplan aufstellen müssen, um solche Angebote ermöglichen zu können. Solche Angebote sind wünschenswert für Dauercamper oder auch für Urlauber, die mit leichtem Gepäck reisen wollen und trotzdem campen wollen; insofern fördern sie auch das Reisen mit dem Rad oder mit der Bahn. In der neuen Verordnung heißt es dazu wörtlich:
- Wohnwagen im Sinne dieser Verordnung sind Wohnmobile und Wohnanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.
- Standplätze sind Flächen, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen eines Wohnwagens oder Zeltes und des zugehörigen Kraftfahrzeugs bestimmt sind.
Die Verordnung in voller Länge:
Camping- und Wochenendplatzverordnung – CPlVO
Auf Grund von § 73 Absatz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl., S. 26, 41) geändert worden ist, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für Camping- und Wochenendplätze.
- Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als fünf Campingfahrzeugen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet werden und Stellplätze für das Aufstellen von bis zu zehn Campingfahrzeugen auf öffentlich oder allgemein zugänglichen Stellplätzen ohne ergänzende Infrastrukturen sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.
- Campingfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Wohnmobile und Wohnanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.
- Standplätze sind Flächen, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen eines Campingfahrzeugs oder Zeltes bestimmt sind. Auf Standplätzen dürfen auch zugehörige Fahrzeuge abgestellt werden.
- Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern nach Absatz 5 dienen.
- Wochenendhäuser im Sinne dieser Verordnung sind Häuser mit einer Grundfläche von höchstens 50 m² und einer Gesamthöhe von höchstens 3,5 m, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m² Grundfläche oder ein Vorzelt, nicht jedoch Anbauten, unberücksichtigt. Als Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Campingfahrzeuge und Mobilheime.
- Aufstellplätze sind Flächen auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern nach Absatz 5 und das Aufstellen von zugehörigen Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
Zufahrt und innere Fahrwege müssen jederzeit für die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes befahrbar sein. Auf Naturcampingplätzen, die nur für Zelte vorgesehen sind, kann ausnahmsweise auf innere Fahrwege verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,5 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern einschließlich der zugehörigen Anlagen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird. Vorgaben zum Brandschutz nach § 5 bleiben unberührt.
- Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen oder innere Fahrwege in Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden. Bei aneinander gereihten Stand- oder Aufstellplätzen ist nach jeweils zehn Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen einzurichten. Es kann aus Brandschutzgründen verlangt werden, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden. Die Brandschutzstreifen sind ständig von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz freizuhalten.
- Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung steht. Regelmäßig ist eine Löschwassermenge von 48 m³/h Löschwasser über eine Stunde im Umkreis von 300 m ausreichend. Geringere Löschwasservorräte bis mindestens 12 m³/h können insbesondere zugelassen werden, wenn die Umstände eine Brandausbreitung hemmen.
- Auf Campingplätzen mit mehr als 100 Standplätzen soll eine ausreichende Löschwasserversorgung vorhanden sein.
Es müssen ausreichend Trinkwasserzapfstellen mit Abläufen vorhanden sein. Zapfstellen, die kein Trinkwasser liefern, sind als solche zu kennzeichnen.
- Es müssen ausreichend Toiletten, Duschen und Waschplätze vorhanden sein.
- Es müssen ausreichend Geschirr- und Wäschespüleinrichtungen vorhanden sein.
Es sind Anlagen zur ordnungsgemäßen Beseitigung der anfallenden Sanitär- und Küchenabwässer und der anfallenden festen Abfallstoffe herzustellen und zu unterhalten. Für Inhalte von Chemietoiletten müssen geeignete Ausgussmöglichkeiten vorhanden sein.
- An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer und geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege und Brandschutzstreifen sowie die von behinderten Menschen nutzbaren Einrichtungen ersichtlich sein. Auf dem Lageplan müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein.
- Der Betreiber hat eine Brandschutzordnung aufzustellen.
- Der Betreiber hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne anzufertigen und der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
- An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
- Name und Anschrift des Betreibers und der gegebenenfalls von ihm beauftragten verantwortlichen Person,
- Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes,
- die Platzordnung.
- Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Campingplätze mit bis zu 50 Standplätzen.
- Während des Betriebs des Camping- und Wochenendplatzes muss eine verantwortliche Person ständig erreichbar sein.
- Der Betreiber muss in der Platzordnung nach § 9 Absatz 4 Nummer 3 mindestens Folgendes regeln:
- das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Campingfahrzeugen, Zelten, Wochenendhäusern und ähnlichen Anlagen,
- das Benutzen der Einrichtungen,
- das Beseitigen von Abfällen und Abwasser sowie das Sauberhalten der Stand- und Aufstellplätze,
- den Umgang mit Feuer.
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Campingplätze sind die Vorschriften der §§ 9 und 10 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 1. Mai 2024 durchzuführen.
- Auf Campingplätzen gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 1 LBO sind ausreichend barrierefreie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung herzustellen. Für Campingplätze ab 200 Standplätzen müssen darüber hinaus mindestens eine Trinkwasserzapfstelle, eine Toilette, eine Geschirrspül-, eine Wäschespüleinrichtung, je ein Abfall- bzw. Wertstoffsammelbehälter und eine Ausgussmöglichkeit für Inhalte von Chemietoiletten uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.
- Absatz 1 sowie § 39 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 1 LBO sind auf Wochenendplätzen entsprechend anzuwenden.
- Auf Wochenendhäuser sind § 14 (Schutz baulicher Anlagen), § 34 (Aufenthaltsräume) und § 35 (Wohnungen) LBO nicht anzuwenden.
- Soweit auf Wochenendplätzen oder auf den einzelnen Aufstellplätzen Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Wasserversorgungsanlage und an das zentrale Abwassernetz vorhanden sind, dürfen Wochenendhäuser auf den so ausgestatteten Aufstellplätzen nur aufgestellt oder errichtet werden, wenn sie an die entsprechenden Einrichtungen angeschlossen werden.
Ordnungswidrig nach § 75 Absatz 3 Nummer 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 5 die Brandschutzstreifen nicht ständig freihält,
- die in § 5 Absatz 2 vorgeschriebene Löschwassermenge nicht bereit hält.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Campingplatzverordnung vom 15. Juli 1984 (GBl. S. 229, ber. 1985 S. 20), die zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) geändert worden ist, außer Kraft.
Zu § 1 – Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich wird um Wochenendplätze erweitert.
Zu § 2 – Begriffsbestimmungen
Plätze für bis zu fünf Campingfahrzeuge oder Zelte (statt bisher nur Plätze für bis zu drei Campingfahrzeuge oder Zelte), bestimmte Zeltlager und Stellplätze für das Aufstellen von bis zu zehn Campingfahrzeugen, die nur zu einem vorübergehenden Übernachten eingerichtet werden, sind durch die Begriffsdefinition in § 2 keine Camping- oder Zeltplätze.
Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gilt, dass Campingplätze im Sinne dieser Verordnung nur in entsprechend ausgewiesenen Sondergebieten für Campingnutzung errichtet werden können. Die Frage, in welcher Anzahl Zelt- und Stellplätze im Außenbereich als sog. „mitgezogener“ Betriebsteil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zugelassen werden können, ist dagegen unabhängig von dieser Verordnung stets nach den hierfür geltenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen und bezogen auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten. Ein Automatismus, wonach die Einrichtung von bis zu fünf Zelt- oder Stellplätzen durch solche Betriebe grundsätzlich privilegiert zulässig wäre, besteht danach nicht.
Wohnmobile werden als Campingfahrzeuge definiert, sofern sie jederzeit ortsveränderlich sind.
Die Definition für Standplätze stellt statt auf Kraftfahrzeuge auf „zugehörige Fahrzeuge“ ab; weiterhin dürfen Fahrzeuge, die auch als Freizeitgeräte betrachtet werden können, wie Fahrräder oder kleine Boote auf den Standplätzen abgestellt werden.
Wochenendplätze und Aufstellplätze für Wochenendhäuser werden definiert. Diese Definition stellt klar, dass Wochenendhäuser auf Campingplätzen nur auf solchen Wochenendplätzen zulässig sind.
Die Vorschriften des Bauplanungsrechts bleiben davon unberührt; das Bauplanungsrecht ermöglicht die Ausweisung von Sondergebieten, die dem zeitweiligen Freizeitwohnen dienen (z. B. Wochenendhausgebiete, Campingplatzgebiete und Mischformen).
Zu § 3 – Zufahrt und innere Fahrwege
Die Anforderung einer Zufahrbarkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche ergibt sich bereits aus der Anforderung der Befahrbarkeit für Feuerwehr und Rettungsdienst und aus der in den meisten Fällen wohl erforderlichen Zufahrbarkeit für Fahrzeuge der Müllabfuhr. Sie muss allerdings nicht zwingend für Besucher gegeben sein, wenn es sich beispielsweise um einen Naturcampingplatz handelt, der nur für Zelte vorgesehen ist.
Ehemaliger § 4 (Fahrwege)
Eine standortgerechte Bepflanzung und eine ausreichende und ausreichend breite interne Erschließung können Qualitätsmerkmale sein, stellen jedoch für einen Campingplatz keine für Sicherheit oder Nutzung zwingende Vorgabe dar.
Ehemaliger § 5 (Standplätze)
Standplatzgrößen, Kennzeichnungen und Distanzen zu Geruchsbelästigungen können Qualitätsmerkmale sein, stellen jedoch für einen Campingplatz keine für Sicherheit oder Nutzung zwingende Vorgabe dar.
Dass auf Standplätzen keine ortsfesten baulichen Anlagen errichtet werden dürfen, ergibt sich bereits aus den Begriffsdefinitionen.
Ehemaliger § 6 (Stellplätze)
In Abhängigkeit vom Konzept des Platzes (z.B. Rad- oder Wandercamping) kann sich sehr unterschiedlicher Stellplatzbedarf ergeben; die Anforderung ist durch § 37 LBO hinreichend benannt.
Zu § 4 – Mindestabstände zwischen Aufstellplätzen
Wochenendhäuser sind auf Campingplätzen nur auf Wochenendplätzen zulässig. Sofern keine Wochenendplätze genehmigt sind, ist zur Erstellung von Wochenendplätzen eine Änderungsbaugenehmigung erforderlich.
Zu geringe Abstände haben jedenfalls die Forderung einer Löschwassermenge von 48 m³/h über eine Stunde im Umkreis von 300 m gemäß § 5 Abs. 2 zur Folge (siehe § 5 Absatz 2).
Zu § 5 – Brandschutz
In Brandschutzstreifen dürfen Bäume jedenfalls nicht zu einer frühzeitigen Brandausbreitung beitragen. Wenn große Bäume bis auf eine Höhe von etwa 4 m entastet werden, kann dies in der Regel auch erreicht werden. Nadelbäume sind in Brandschutzstreifen auch bei entsprechender Entastung ungünstig. Fahrwege können in den Brandschutzstreifen liegen.
Auf Feuerlöscher wurde verzichtet, da einerseits viele Nutzende in Fahrzeugen kleine Feuerlöscher für Kleinstbrände mitführen bzw. in diesen Fällen oft auch bereits mitgeführtes Wasser eine Löschwirkung erzielen kann. Bei größeren Bränden hingegen führt der Einsatz von Feuerlöschern oft eher zur Selbstgefährdung der Nutzenden als zu Löscherfolgen. Vor diesem Hintergrund ist der Aufwand bei der Aufstellung von Feuerlöschern, die gegen Vandalismus und Diebstahl zu sichern und turnusmäßig auszutauschen sind, nicht verhältnismäßig.
Bei der Löschwasserversorgung ist Oberflächengewässern der Vorzug zu geben, an denen in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle Löschwasserzapfstellen einzurichten sind. Sofern Trinkwasser als Löschwasser herangezogen werden soll sind Vorgaben der Trinkwasserversorgung zur Hygiene zu beachten.
Zu § 6 – Trinkwasserversorgung
Eine definierte Trinkwasserversorgung mit einer bestimmten Schüttung und maximalen Distanzen zu Standplätzen kann ein Qualitätsmerkmal sein, stellt jedoch für einen Campingplatz keine für Sicherheit oder Nutzung zwingende Vorgabe dar.
Zu § 7 – Toilettenanlagen, Wasch- und Spüleinrichtungen
Eine je nach Art des Platzes ausreichende Versorgung mit den jeweiligen Sanitäreinrichtungen kann in die Verantwortung des Eigentümers gestellt werden. Eine Mindestzahl von Toiletten, die Anordnung von Waschplätzen und Duschen in Einzelzellen und die Reinigungsfähigkeit der Sanitäranlagen können Qualitätsmerkmale sein, stellen jedoch für einen Campingplatz keine für Sicherheit oder Nutzung zwingende Vorgabe dar. Es sind sowohl geschlechtergetrennte als auch Unisex-Anlagen zulässig. Die Nutzbarkeit der Anlagen steht dabei in der Verantwortung des Eigentümers.
Ehemaliger § 10 (Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen
Der Inhalt wurde in gekürzter Form in § 7 integriert.
Ehemaliger § 11 (Toilettenanlagen)
Der Inhalt wurde in gekürzter Form in § 7 integriert.
Zu § 8 – Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe
Eine räumliche Verbindung der Abwasseranlagen mit den Toilettenanlagen ist zwar naheliegend, muss aber nicht vorgeschrieben werden.
Die konkrete Ausführung der Abfall und Wertstoffbehälter muss nicht vorgegeben werden, da sie u.a. auch von den Vorgaben der jeweiligen Abfallbehörde abhängen und im Übrigen sich Anforderungen auch aus Vorgaben zum Umweltschutz ergeben.
Ehemaliger § 13 (Beleuchtung)
Eine Beleuchtung kann ein Qualitätsmerkmal sein, stellt jedoch für einen Campingplatz keine für Sicherheit oder Nutzung zwingende Vorgabe dar.
Zu § 9 – Sonstige Einrichtungen
Ein Fernsprecher ist bei der sehr weiten Verbreitung von Mobilgeräten nicht mehr erforderlich.
Entsprechend muss der Fernsprecher auf dem Lageplan nicht mehr erkennbar sein, hingegen müssen auf dem Lageplan die Löschwasserentnahmestellen für Wochenendplätze erkennbar sein.
Eine Brandschutzordnung und ein Feuerwehrplan sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle erforderlich. Brandschutzdienststelle ist der Feuerwehrkommandant sofern er die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst absolviert hat, im Übrigen ist es die Kreisbrandmeisterstelle.
Die Angaben im Aushang bzw. in den Aushängen wurden angepasst und bieten bei Berücksichtigung der Verfügbarkeit von mobilen Telefonen und mobilen Internetverbindungen eine hinreichende Information der Nutzenden.
Zu § 10 – Betriebsvorschriften
Die Vorschriften werden auch auf Wochenendplätze und Wochenendhäuser angewandt.
Ehemaliger § 16 (Ausnahmen und Zwischenwerte)
Durch die Reduzierung der Anforderungen auf die zwingend erforderlichen Maßgaben und durch den geringeren Detaillierungsgrad der Anforderungen kann dieser Paragraph entfallen.
Zu § 11 – Anwendung von Vorschriften auf bestehende Campingplätze
Die Nummerierung der Paragraphen wird durch gestrichene Paragraphen geändert.
Zu § 12 – Barrierefreiheit
Auf Campingplätzen mit mehr als 50 Standplätzen (§ 39 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 1 LBO) müssen ausreichend barrierefreie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verfügung stehen. Weitere Anforderungen ergeben sich für Campingplätze ab 200 Standplätze, bei denen die dadurch erforderlichen Investitionen und Instandhaltungskosten wirtschaftlich verkraftet werden können. Bei diesen Plätzen müssen mindestens eine Trinkwasserzapfstelle, eine Toilette, eine Dusche, ein Waschplatz, eine Geschirrspül-, eine Wäschespüleinrichtung, je ein Abfall- bzw. Wertstoffsammelbehälter und eine Ausgussmöglichkeit für Inhalte von Chemietoiletten uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.
Die Anforderungen zur Barrierefreiheit werden auf Camping- und Wochenendplätzen angewendet.
Zu § 13 – Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen
Da Wochenendhäuser nicht dauerhaft genutzt werden, sind die weitgehenden Erleichterungen vertretbar. Eine Annäherung an die in Absatz 1 benannten Standards ist in vielen Fällen dennoch sinnvoll.
Zu § 14 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig ist die Nichtbeachtung der angeführten sicherheitsrelevanten Maßnahmen, die im Zuge der Nutzung in verschiedensten Fallgestaltungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten und so wirksame Rettungsmaßnahmen und wirksame Löscharbeiten unmöglich machen können.
Zu § 15 – Inkrafttreten
Die Formulierung wird auf die derzeit geltende Fassung der Verordnung bezogen geändert.