Die Städte und Gemeinden im Land können das Angebot für ihr Zuständigkeitsgebiet aktivieren. Ab diesem Zeitpunkt können die Bürgerinnen und Bürger der teilnehmenden Kommunen den Antrag dann vollständig online über Service-BW stellen.
Die Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen, Nicole Razavi MdL, sagte: „Ich hoffe, dass möglichst viele Kommunen schnell unser Angebot nutzen. Damit der gesamte Prozess – von der Antragstellung bis zur Bearbeitung – digital abgebildet werden kann. Dies verhindert Medienbrüche, verkürzt Bearbeitungszeiten und macht Abläufe effizienter.“ Zugleich werde die Verwaltung durch standardisierte digitale Prozesse entlastet. Der neue Online-Antrag mündet direkt in das digitale Verfahren zur Antragsbearbeitung, das bereits seit dem vergangenen Jahr bei den Kommunen erfolgreich im Einsatz ist.
Der digitale Antrag auf den Wohnberechtigungsschein ist ein Antragsverfahren nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und dient damit der Verwirklichung einer digitalen Verwaltung. Ziel ist es, Verwaltungsleistungen einfacher und schneller zugänglich zu machen.
Das ist ein Wohnberechtigungsschein
In Baden-Württemberg gibt es derzeit mehr als 56.000 vom Land geförderte Mietwohnungen – sogenannte Sozialmietwohnungen. Diese dürfen nur an Personen mit einem Wohnberechtigungsschein vermietet werden. Voraussetzung für einen Wohnberechtigungsschein ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen (s. Tabelle der aktuell geltenden Einkommensgrenzen) nicht überschritten werden. Maßgeblich ist das Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen. Beispielsweise kann ein Haushalt mit zwei Personen mit einem Haushaltseinkommen von insgesamt bis zu 60.350 Euro pro Jahr einen Wohnberechtigungsschein für geförderte Mietwohnungen erhalten. Der Wohnberechtigungsschein wird von den Kommunen ausgestellt. Er ist landesweit verwendbar und maximal ein Jahr gültig. Ein Anspruch darauf, in eine Sozialwohnung einziehen zu können, entsteht dadurch nicht.
Weitere Informationen
Alle Informationen zum Wohnberechtigungsschein, die aktuell geltenden Einkommensgrenzen sowie die Broschüre zum Wohnberechtigungsschein finden Sie hier.


