Kommunale Aktivitäten im Bereich der Beratung und Vermittlung, die zur Wiedervermietung von leerstehendem Wohnraum geführt haben. Die Gewährung der Prämie setzt voraus, dass
- der Wohnraum zum Zeitpunkt der Antragsstellung länger als sechs Monate leersteht,
- die Vermietung durch eine kommunale Aktivität im Bereich der Beratung oder Vermittlung erfolgt ist
- das unbefristete oder für die Dauer von mindestens einem Jahr befristete Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht.
Antragsberechtigt sind die Kommunen, einschließlich der Landkreise. Auch interkommunale Aktivitäten sind somit förderfähig. Die Kommune kann sich zur Aktivierung des Wohnraums eines Dritten bedienen.
Die Prämie wird in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt. Sie beträgt zwei Nettomonatskaltmieten, maximal 2.000 Euro je wiedervermieteter Wohnung.
Es handelt sich um eine Erfolgsprämie, die keiner Zweckbindung unterliegt.
Eine wirksame Antragsstellung ist ab dem 1. Januar 2022 möglich. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Abschluss des Mietvertrages auf dem von der Bewilligungsstelle auf ihrer Internetseite veröffentlichten Formular zu stellen.