Gefördert wird die bauliche Erneuerung von kommunalen Sportstätten in städtebaulichen Erneuerungsgebieten, das heißt bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen, sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienlichen Folgeeinrichtungen.
Dazu zählen auch Freibäder und Schwimmhallen, sofern sie für den Schul-, Vereins- und Breitensport bestimmt sind.
Nicht gefördert werden können Kurbäder, Fun- und Erlebnisbäder sowie Einrichtungen für den Spitzensport.
Antragsberechtigt sind Kommunen, die derzeit mit einer städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme im Städtebauförderungsprogramm des Landes aufgenommen sind.
Die Kommunen können Anträge bis zum 2. November 2022 beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium stellen.
Die Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.