Gefördert werden nichtinvestive Projekte, die die Zwecke des gebietsbezogenen integrierten Entwicklungskonzepts im jeweiligen Sanierungsgebiet unterstützen und insbesondere zur
- Betreuung von Kindern und Jugendlichen in der Freizeit,
- Integration von Migrantinnen und Migranten,
- Inklusion von Menschen mit Behinderungen,
- Teilhabe von älteren Menschen am Leben im Quartier,
- Beteiligung und Mitwirkung der Einwohnerinnen und Einwohner aller Generationen (z.B. in Form von Kinder- und Jugendbeteiligung bei Planungsprozessen),
- Mobilisierung ehrenamtlichen Engagements,
- Verbesserung des Stadtteilimages durch Erhöhung der Nutzungsvielfalt und Stärkung des Zusammenhalts im Quartier
- Stärkung der bedarfsgerechten Nahversorgung und
- Belebung der (Quartiers-)Zentren
beitragen und die ohne die Zuwendung nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang verwirklicht werden können.
Die Förderung kann einzeln oder auch kombiniert im Rahmen eines Verfügungsfonds, für den Einsatz eines Quartiersmanagements oder für sonstige geeignete nichtinvestive Projekte erfolgen. Notwendig ist ein konkreter Bezug zum städtebaulichen Erneuerungsgebiet.
Verfügungsfonds
Zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung von Betroffenen bei der städtebaulichen Erneuerung können für Maßnahmen im nichtinvestiven Bereich Verfügungsfonds eingerichtet werden. Über die Mittelverwendung entscheidet ein von der Kommune eingesetztes, örtliches Entscheidungsgremium.
Quartiersmanagement
Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben für ein Quartiersmanagement. Aufgabe des Quartiersmanagements ist es, nichtinvestive Maßnahmen aus diesem Förderprogramm zu planen, zu koordinieren, umzusetzen und zu begleiten.
Sonstige nichtinvestive Maßnahmen
Modellhafte nichtinvestive Maßnahmen, die insbesondere zur Stärkung der Zentren beitragen und die nicht im Rahmen eines Verfügungsfonds durchgeführt werden, sind zuwendungsfähig. Voraussetzung ist, dass darüber der Gemeinderat oder das nach der Hauptsatzung der Gemeinde zuständig Gremium entscheidet.
Städte und Gemeinden. Sie können die Fördermittel unter anderem zur Deckung der Personal- und Sachkosten eines Quartiersmanagements oder für einen Verfügungsfonds verwenden, bei dem die Bewohnerinnen und Bewohner selbst über den Einsatz entscheiden.
Der Fördersatz beträgt 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Die Mittel werden für eine Projektlaufzeit von fünf Jahren bewilligt.
Der Förderhöchstbetrag für ein städtebauliches Erneuerungsgebiet beträgt 100.000 Euro, noch nicht abgerechnete NIS-Förderungen werden auf den Förderhöchstbetrag angerechnet.
Die Städte und Gemeinden können Anträge fortlaufend bis zum 31. Oktober 2023 beim zuständigen Regierungspräsidium stellen.
Die Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.