Die Qualität von Bauten, Infrastrukturprojekten, Stadt- und Freiräumen ist ein wichtiger Faktor für Lebensqualität und für die Wettbewerbsfähigkeit von Kommunen. Das Land unterstützt daher Kommunen, kommunale Planungs- oder Verwaltungsverbände, die einen Gestaltungsbeirat als unabhängiges, beratendes Sachverständigengremium erstmalig einsetzen oder neu ausrichten wollen.
Gestaltungsbeiräte sollen dazu beitragen, zukunftsweisende funktionale und ästhetische Gestaltungsantworten auf die planerischen und baulichen Anforderungen der Kommunen zu finden. Darüber hinaus soll mit der Arbeit der Gestaltungsbeiräte ein lokaler Dialogprozess über Baukultur initiiert werden, der einen Mehrwert für die Kommune, ihre Entscheidungsträger und Bürgerschaft, und damit zusätzliche Entwicklungsimpulse generieren kann. Dazu sind eine transparente und offene Arbeitsweise des Gestaltungsbeirats sowie gegebenenfalls begleitende Veranstaltungen, Veranstaltungsreihen und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen, die auch durch das Land unterstützt werden können, wichtig.
Gefördert werden
- die erstmalige Einrichtung eines Gestaltungsbeirats als kommunal oder interkommunal agierendes, unabhängiges, beratendes Sachverständigengremium
- die Verstetigung der Arbeit eines erstmalig eingesetzten Gestaltungsbeirats nach Ziffer 3.1. (Anschlussbewilligung), bei Vorliegen besonderer städtebaulicher/baulicher Entwicklungsaufgaben im Einsatzgebiet des Beirats
- die Ausweitung der Handlungsfelder eines bestehenden Gestaltungsbeirats mit erforderlicher Neustrukturierung des Beirats bei Vorliegen besonderer städtebaulicher/baulicher Entwicklungsaufgaben im Einsatzgebiet des Beirats sowie
- Veranstaltungen, Veranstaltungsreihen und weitere Maßnahmen zur öffentlichkeitswirksamen Begleitung eines bestehenden Gestaltungsbeirats mit dem Ziel, die Baukultur vor Ort zu stärken.
Mögliche Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind Kommunen, kommunale Planungs- oder Verwaltungsverbände sowie Landkreise.
Die Zuwendung wird nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als zeitlich auf zwei Jahre befristeter zweckgebundener Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Im Einzelfall kann eine Anschlussbewilligung für weitere zwei Jahre gewährt werden. Der Fördersatz beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 10.000 Euro pro Jahr und insgesamt maximal 20.000 Euro im Bewilligungszeitraum.
Kontakt
Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen
Referat Städtebau, Bauplanungsrecht
Andreas Kloster
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