Photovoltaik und Denkmalschutz

Leitlinien für Solaranlagen auf Denkmalen

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat im Mai 2022 neue Leitlinien erlassen, um die Installation von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf denkmalgeschützten Gebäuden zu erleichtern.

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Solaranlage auf den Dächern im Hof des ZKM (Zentrum für Kunst und Medien) in Karlsruhe

Im April 2023 wurden die Leitlinien aktualisiert und an die neuen Rahmenbedingungen im Denkmalschutzgesetz angepasst. Der denkmalfachliche Belang wird nun stärker zurückgestellt, um noch mehr PV-Anlagen zu ermöglichen. Außerdem wurde das Verfahren beschleunigt.

Wer eine Solaranlage an oder auf einem Kulturdenkmal (nach § 2 Denkmalschutzgesetz) errichten will, braucht dafür grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Dies wird von den zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden in den Landratsämtern, größeren Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften jeweils im Einzelfall geprüft. Die Leitlinien des Ministeriums dienen dabei als Handreichung und Entscheidungshilfe.

Die Leitlinien stellen klar: Die Genehmigung ist „regelmäßig zu erteilen“, wenn sich die Solaranlagen der eingedeckten Dachfläche unterordnen und möglichst flächenhaft angebracht werden. Nur bei einer „erheblichen Beeinträchtigung“ des Kulturdenkmals kann anders entschieden werden. Dabei soll in der Einzelfallprüfung zum Beispiel auch berücksichtigt werden, ob die Solaranlage ausreichend Abstand zur Dachkante hält.

Die Leitlinien in Kürze

Grundlagen für die Einzelfallentscheidung sind folgende Punkte:

  • Zu prüfen ist, ob sich Alternativstandorte beispielsweise auf nachrangigen Nebengebäuden besser für die Errichtung eignen.
  • Solaranlagen müssen sich der eingedeckten Dachfläche unterordnen.
  • Bestehen künstlerische Schutzgründe für das Kulturdenkmal oder handelt es sich um Dachflächen mit einer anspruchsvollen Gestaltung, ist zu prüfen und gesondert zu begründen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und/oder ein erheblicher Substanzeingriff bei der Errichtung von Solaranlagen vorliegt.
  • Soll die Solaranlage in der Umgebung eines Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung errichtet werden, sind die Hinweise zum Vollzug von § 15 Absatz 4 Satz 2 DSchG zu berücksichtigen.
  • Von den Leitlinien unberührt bleiben die Kulturdenkmale, die im Schutzbereich einer bereits anerkannten oder potentiellen UNESCO-Weltkulturerbestätte liegen.

Das Verfahren: Wer entscheidet über die Anbringung von Solaranlagen?

Die äußere Erscheinung denkmalgeschützter Gebäude darf regelmäßig nur eingeschränkt verändert werden. Daher ist eine Genehmigung verpflichtend. Dies gilt auch für den Bereich denkmalgeschützter Stadtkerne. Auch bei Anlagen in der Nähe denkmalgeschützter Objekte sollte man sich teilweise um eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung bemühen.

Bei solchen denkmalschutzrechtlichen Verfahren entscheiden die unteren Denkmalschutzbehörden, die in der Regel in den unteren Baurechtsbehörden angesiedelt sind. Das sind Landratsämter, größere Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Diese Verwaltungsbehörden sind für den Vollzug des Denkmalschutzes zuständig. Sie sind erster Ansprechpartner für die Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer, nehmen deren Anträge entgegen und treffen die Entscheidungen.