Das Land Baden-Württemberg erleichtert die Installation von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf denkmalgeschützten Gebäuden.
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat im Juli 2022 neue Leitlinien zur Installation von PV-Anlagen auf Kulturdenkmalen erlassen. Demnach ist die Genehmigung regelmäßig zu erteilen, wenn sich die Solaranlagen der eingedeckten Dachfläche unterordnen und möglichst flächenhaft sowie farblich abgestimmt angebracht werden.
Wer eine Solaranlage an oder auf einem Kulturdenkmal (nach § 2 Denkmalschutzgesetz) errichten will, braucht dafür grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Dies wird von den zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden in den Landratsämtern, größeren Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften jeweils im Einzelfall geprüft. Die neuen Leitlinien des Ministeriums dienen dabei als Handreichung und Entscheidungshilfe. Sie stellen klar: Die Genehmigung ist „regelmäßig zu erteilen“. Nur bei einer „erheblichen Beeinträchtigung“ des Kulturdenkmals kann anders entschieden werden. Dabei soll in der Einzelfallprüfung zum Beispiel auch berücksichtigt werden, ob die Solaranlage ausreichend Abstand zur Dachkante hält oder ob sie farblich weitgehend an die Farbe des Dachs angepasst ist.
Die Leitlinien in Kürze
Grundlagen für die Einzelfallentscheidung sind folgende Punkte:
- Zu prüfen ist, ob sich Alternativstandorte beispielsweise auf nachrangigen Nebengebäuden besser für die Errichtung eignen.
- Bestehen künstlerische Schutzgründe für das Kulturdenkmal, ist zu prüfen und gesondert zu begründen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und/oder ein erheblicher Substanzeingriff bei der Errichtung von Solaranlagen vorliegt. In diesem Fall ist diese dann regelmäßig nicht genehmigungsfähig.
- Solaranlagen müssen sich der eingedeckten Dachfläche unterordnen.
- Von den Leitlinien unberührt bleiben die Kulturdenkmale, die im Schutzbereich einer bereits anerkannten oder potentiellen UNESCO-Weltkulturerbestätte liegen.
Ausführlichere Infos zu den Leitlinien finden Sie im Drop-Down-Menü zusammengestellt:
Leitlinien für die Entscheidung über die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 Absatz 1 DSchG für die Errichtung von Solaranlagen auf beziehungsweise an einem Kulturdenkmal nach § 2 DSchG*
1. Der Begriff Solaranlagen umfasst sowohl Photovoltaik- als auch Solarthermieanlagen (jeweils alle technischen Elemente).
2. Die Errichtung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmalen nach § 2 DSchG bedarf grundsätzlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist regelmäßig zu erteilen. Nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals im Sinne von § 8 Absatz 1 DSchG kommt eine abweichende Entscheidung in Betracht.
3. Grundlage für die Einzelfallentscheidung sind die folgenden Leitlinien:
• Zu prüfen ist, ob sich Alternativstandorte beispielsweise auf nachrangigen Nebengebäuden besser für die Errichtung von Solaranlagen eignen.
• Bestehen künstlerische Schutzgründe für das Kulturdenkmal, ist zu prüfen und gesondert zu begründen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und/o der ein erheblicher Substanzeingriff bei der Errichtung von Solaranlagen vorliegt. In diesem Fall ist diese dann regelmäßig nicht genehmigungsfähig.
• Solaranlagen müssen sich der eingedeckten Dachfläche unterordnen. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- das Dach des Kulturdenkmals durch die Solaranlage nicht fremdartig überformt wird; aufgesetzte Solarelemente halten so viel Abstand von den Dachkanten, dass das Dach in seiner Kontur noch ablesbar bleibt;
- die Solaranlage möglichst flächenhaft angebracht ist; keine „Briefmarken“ über die Dachfläche verteilt;
- die Solaranlage farblich weitgehend an die Farbe der Dacheindeckung angepasst ist und eine matte Oberfläche aufweist.
4. Die Genehmigungsbehörden haben ihren Ermessens- und Beurteilungsspielraum auszuschöpfen. Gegebenenfalls sind Nebenbestimmungen in Erwägung zu ziehen.
* Unberührt bleiben die Kulturdenkmale nach § 2 DSchG, die im Schutzbereich einer bereits anerkannten oder einer potentiellen Stätte von außergewöhnlichem universellen Wert für die Menschheitsgeschichte (UNESCO-Weltkulturerbe) liegen.
- Die äußere Erscheinung denkmalgeschützter Gebäude darf nur eingeschränkt verändert werden. Daher ist eine Genehmigung verpflichtend. Dies gilt auch für den Bereich denkmalgeschützter Stadtkerne. Auch bei Häusern in der Nähe denkmalgeschützter Objekte sollte man sich teilweise um eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung bemühen. Bei solchen denkmalschutzrechtlichen Verfahren entscheiden die unteren Denkmalschutzbehörden, die in der Regel in den unteren Baurechtsbehörden angesiedelt sind. Das sind Landratsämter, größere Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Diese Verwaltungsbehörden sind für den Vollzug des Denkmalschutzes zuständig. Sie sind erster Ansprechpartner für die Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer, nehmen deren Anträge entgegen und treffen die Entscheidungen.
- Das Landesamt für Denkmalpflege (LAD) wird in den Verfahren angehört und gibt als kann hier als Denkmalfachbehörde eine Stellungnahme ab, die bei einer Genehmigung berücksichtigt werden muss. Jeder Einzelfall wird individuell geprüft und abgewogen. Das LAD äußert sich dann aus fachlicher Sicht dazu, ist aber keine Genehmigungsbehörde.
Weitere Informationen sind auch der Internetseite des Landesamts für Denkmalpflege (LAD) Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart zu finden.