Aufgabe der kommunalen Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken in einer Gemeinde vorzubereiten, Innenentwicklungsmaßnahmen auf den Weg zu bringen oder auch neue Bauflächen im Außenbereich auszuweisen.
Die kommunale Bauleitplanung obliegt den Städten und Gemeinden (kommunale Selbstverwaltungshoheit nach Art. 28 Absatz des Grundgesetzes beziehungsweise Art. 71 Absatz 1 der Landesverfassung). Zum Teil wird die vorbereitende Bauleitplanung – auch Flächennutzungsplanung genannt – auch von interkommunalen Planungsträgern erarbeitet. Dies sind beispielsweise Gemeindeverwaltungsverbände oder Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaften.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuchs (BauGB) vorzubereiten und zu leiten. Beispielsweise also Innenentwicklungsmaßnahmen vorzubereiten oder auch neue Bauflächen im Außenbereich auszuweisen. Den Städten und Gemeinden kommt dabei ein gewisses Planungsermessen zu. Das Land Baden-Württemberg ist somit nicht selbst Träger der Bauleitplanung.
Gleichwohl behält das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Baurechtsbehörde die kommunale Planungspraxis im Bereich der Bauleitplanung im Blick.