Hinweise zu bestehenden baulichen Anlagen
Von der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz wurde ein Leitfaden mit Hinweisen und Beispielen zum Vorgehen beim Nachweis der Standsicherheit beim Bauen im Bestand (Fassung April 2008) erarbeitet. Der Leitfaden gibt für Baumaßnahmen im Bestand Hilfestellung hinsichtlich der Anwendung bautechnischer Regelungen, die für die Standsicherheit baulicher Anlagen von Bedeutung sind: Lastannahmen, Bemessungs- und Ausführungsregeln einschließlich der Heißbemessung, Regelungen zu Bauprodukten und so weiter.
Die Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten (Fassung September 2006) wurden von der Projektgruppe Gebäudeprüfung der Bauministerkonferenz erarbeitet. Sie erläutern für bestimmte Gebäudetypen mit höherem Gefährdungspotenzial und höheren Schadensfolgen wie bei der Überprüfung der Standsicherheit vorgegangen werden kann. Außerdem enthalten sie einen Prüfkatalog für die verschiedenen Bauweisen und geben Orientierungswerte für Überwachungszeiträume an.
An feuerverzinkten Stahlkonstruktionen der Herstelljahre 2000 bis 2006 wurden in der Vergangenheit verdeckte Risse festgestellt, die durch den Verzinkungsprozess verursacht worden waren. Auf Veranlassung der Obersten Baurechtsbehörden der Länder wurde zwischenzeitlich eine Vielzahl der mutmaßlich betroffenen Stahlkonstruktionen gutachterlich untersucht und, soweit erforderlich, instand gesetzt.
Da nicht alle feuerverzinkten Stahlkonstruktionen erfasst werden konnten, hat die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz ein Papier mit Hinweisen zur Einschätzung von Art und Umfang weiter zu untersuchender Stahlkonstruktionen hinsichtlich möglicher Schäden aus dem Feuerverzinkungsprozess und des Schadensfolgepotentials erarbeitet, das sich an die Eigentümer/Verfügungsberechtigten der Konstruktionen richtet (Fassung Juni 2010).
Geklebte Holzbauteile, die unter Verwendung von so genanntem Harnstoffharzklebstoff hergestellt wurden, haben einen hinsichtlich der klimatischen Umgebungsbedingungen eingeschränkten Anwendungsbereich. Die Klebefugen sind empfindlich gegenüber länger einwirkenden höheren Feuchten oder höheren Temperaturen. Der eingeschränkte Anwendungsbereich ist seit langem normativ erfasst.
Für den tragischen Einsturz der Holzdachkonstruktion der Eislaufhalle Bad Reichenhall am 2. Januar 2006 war der für die verklebten Holzbauteile verwendete Harnstoffharzklebstoff mit ursächlich, weil der zulässige Anwendungsbereich der verklebten Holzbauteile im Laufe der Nutzung verlassen worden war. Nach dem Unglück schlossen die obersten Baurechtsbehörden der Länder Harnstoffharzklebstoffe aus Vorsorge- und Robustheitsaspekten durch Bauvorschriften von der zukünftigen Anwendung aus.
Das Gefährdungspotential bei bestehenden Konstruktionen aus Holzbauteilen, die unter Verwendung von Harnstoffharzklebstoffen hergestellt worden waren, wurde in den Jahren 2007 bis 2012 in einem umfangreichen Forschungsprojekt untersucht. Die Untersuchung bestätigte, dass bei der bestimmungsgemäßen Verwendung von harnstoffharzverklebten Holzbauteilen gegenüber der Verwendung anderer verklebter Holzbauteile kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vorliegt. Allerdings wurden in den umfangreichen Bauwerks- und Laboruntersuchungen Bauweisen ausfindig gemacht, bei denen das Risiko vorliegt, dass der Anwendungsbereich von harnstoffharzverklebten Bauteilen im Bauwerk unbemerkt verlassen wurde und damit die Standsicherheit gefährdet ist.
Wenngleich nur wenige Konstruktionen mit dem beschriebenen Risiko und möglicher Gefährdung der Standsicherheit existieren dürften, wurden aufgrund des Gefahrenpotentials inzwischen potentiell betroffene Eigentümer und Verfügungsberechtigte über Behörden und Dachorganisationen über den Sachverhalt informiert. Den potentiell Betroffenen wurde die Überprüfung ihrer Konstruktionen dringend empfohlen. Neben einem Informationsschreiben und allgemeinen Hinweisen zur Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen wurden spezielle Hinweise zur Einschätzung von Art und Umfang zu untersuchender harnstoffharzverklebter Holzbauteile auf mögliche Schäden aus Feuchte- oder Temperatureinwirkungen übermittelt. Die Dokumente liegen zum Download bereit.
Bis in die 1980er Jahre wurden in Holzschutzmitteln Wirkstoffe eingesetzt, mit denen gesundheitliche Risiken verbunden sein können. Nachdem dies bekannt wurde, wurde der Einsatz dieser Wirkstoffe verboten. Im Wesentlichen sind die Wirkstoffe Pentachlorphenol (PCP) und Lindan betroffen.
Aufgrund des Gefährdungspotentials wurde im Jahr 1996 die „Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCP-Richtlinie)“ veröffentlicht und als Technische Baubestimmung bekannt gemacht. Die Richtlinie wendet sich in erster Linie an Gebäudeeigentümer, Gebäudenutzer und Baufachleute.
Die Bauministerkonferenz hat im Jahr 2017 außerdem Hinweise veröffentlicht, die Gebäudeeigentümer über mögliche gesundheitliche Risiken in bestehenden Gebäuden und mögliche Handlungsoptionen bei einer Belastung durch Holzschutzmittel informiert.
Hinweise zu bestimmten Bauweisen
Aufgrund von Unzulänglichkeiten, die in der Vergangenheit wiederholt bei der Planung, Ausführung und Instandhaltung von Nagelplattenkonstruktionen beobachtet wurden, hat die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz die im nebenstehenden Kasten bereitgestellten „Hinweise zur Planung und Ausführung von Nagelplattenkonstruktionen sowie Anmerkungen zur Prüfung der Standsicherheitsnachweise und Überwachung der Bauausführung“ erarbeitet.
Die Hinweise sollen die am Bau Beteiligten und die mit der bautechnischen Prüfung betrauten Personen für mögliche Problempunkte bei Nagelplattenkonstruktionen sensibilisieren und bei der vollständigen und sorgfältigen Anwendung der bauaufsichtlichen Regelungen unterstützen.
Die oberste Baurechtsbehörde Baden-Württembergs weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Nagelplattenkonstruktionen vielfach der Bauwerksklasse 3 oder 4 gemäß Nummer 15.4 der Anlage zur Gebührenverordnung Umweltministerium zuzuordnen sind. Um die strikte Anwendung der in der genannten Anlage enthaltenen Zuordnungskriterien wird gebeten.
Die bautechnische Prüfung von baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen, die als Nagelplattenkonstruktion ausgeführt werden und der Bauwerksklasse 3 oder höher zugehören, darf entsprechend Paragraf 1 Absatz 3 der Bauprüfverordnung in Baden-Württemberg nicht von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Bautechnik durchgeführt werden, die nicht für die Fachrichtung Holzbau anerkannt sind.