Wie der gesamte Verwaltungsaufbau in Baden-Württemberg ist auch die Denkmalschutzverwaltung in drei Ebenen gegliedert: Es gibt untere Denkmalschutzbehörden, höhere Denkmalschutzbehörden und eine oberste Denkmalschutzbehörde. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen ist oberste Denkmalschutzbehörde, entscheidet über grundsätzliche Fragen, regelt das denkmalrechtliche Verfahren, erlässt Vorschriften und ist am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Auf der Ebene der höheren Denkmalschutzbehörden sind übergeordnete Fach- und Steuerungsaufgaben in einer Abteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart als „Landesamt für Denkmalpflege” zusammengefasst.
Landesamt für Denkmalpflege
Das Landesamt für Denkmalpflege unterstützt die Denkmalschutzbehörden im Land in allen Angelegenheiten der fachlichen Denkmalpflege. Es berät und unterstützt in konservatorischen Fragen, gibt Stellungnahmen in denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren und bei öffentlichen Planungen ab, gewährt Zuschüsse zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen, führt planmäßige archäologische Ausgrabungen durch und wertet diese aus.
Weiter hat es die Aufgabe
- Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen denkmalfachlich zu beraten
- die Aufstellung von Denkmalförderprogrammen vorzubereiten und abzuwickeln
- Kulturdenkmale und Gesamtanlagen in Listen zu erfassen, zu dokumentieren und zu erforschen (Inventarisation)
- zentrale Fachbibliotheken, Dokumentationen und Datenbanken zu unterhalten und generell
- das vom Denkmalschutz umfasste kulturelle Erbe des Landes und die Maßnahmen zu seinem Erhalt in der Öffentlichkeit zu vermitteln
Der Hauptstandort des Landesamts für Denkmalpflege ist in Esslingen. Zum Landesamt gehören auch die Dienstsitze in Karlsruhe, Freiburg und Tübingen sowie zwei archäologische Dienstsitze in Gaienhofen-Hemmenhofen und Konstanz.
Denkmalrechtliche Genehmigungen
Ziel des Denkmalschutzes ist die möglichst weitgehende Erhaltung der originalen Bausubstanz und des historischen Erscheinungsbildes. Maßnahmen an einem Kulturdenkmal, die in die Substanz eingreifen oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen können, bedürfen daher der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Denkmalschutzbehörden (zugleich untere Baurechtsbehörde der Gemeinde oder des Landkreises, auf deren beziehungsweise dessen Gemarkung das Gebäude liegt). Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt dies auch für bauliche Maßnahmen in der Umgebung eines Denkmals. Die Genehmigung ist bei der örtlich zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Ist für das Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich, muss die Denkmalschutzbehörde zustimmen.