Erschliessungsbeitragsrecht

Geltendmachung von Beiträgen

Erschließung eines neuen Grundstücks (Bild: © fefufoto)

Regelungsgegenstand des Erschließungsbeitragsrechts ist die Geltendmachung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands, der den Städten und Gemeinden für die Herstellung von Erschließungsanlagen entsteht. Als solche kommen insbesondere öffentliche Straßen und Wege in Betracht, die der Nutzung von Grundstücken zu Wohn- oder Gewerbezwecken dienen.

Die Gemeinden erheben nach den Vorschriften des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes Erschließungsbeiträge. Der Erschließungsbeitrag ist eine einmalige Gegenleistung für die erstmalige endgültige Herstellung von einzelnen Erschließungsanlagen wie zum Beispiel öffentliche Straßen, Wege, Parkflächen, Grünanlagen, Lärmschutzanlagen. Die Einzelheiten der Beitragsveranlagung regeln die Gemeinden in Satzungen.

Die Länder sind durch Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 für die gesetzliche Regelung des Erschließungsbeitragsrechtes zuständig geworden. Das Erschließungsbeitragsrecht wurde in das vom Landtag am 16. März 2005 beschlossene Kommunalabgabengesetz aufgenommen.

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