Die Finanzhilfen des Investitionspakts Baden-Württemberg können insbesondere eingesetzt werden für:
- die Sanierung und den Ausbau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
- die Schaffung von Orten der Integration in zentralen Lagen und im Quartier,
- die Qualifizierung und den Ausbau von Grün- und Freiflächen.
Beispielsweise können Büchereien und Mediatheken, Stadtteilzentren, Volkshochschulen, Kindertagesstätten, Begegnungs- und Jugendeinrichtungen oder Spielplätze als Orte der Begegnung gefördert werden.
Gefördert werden vorrangig Baumaßnahmen (Modernisierung, Umnutzung). Ersatzneubauten können nur ausnahmsweise gefördert werden. Neubauten sind nur dann förderfähig, wenn im Erneuerungsgebiet nachweislich eine solche Einrichtung fehlt beziehungsweise die Kapazitäten der bestehenden Einrichtung nicht ausreichen.
Städte und Gemeinden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass sich das Vorhaben in einem laufenden Sanierungsgebiet der Kommune befindet.
Der Fördersatz beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten ist abhängig von der Art des Vorhabens:
- Bei der Erneuerung und Umnutzung von Gebäuden betragen sie 60 Prozent der Gesamtbaukosten, bei Neubauten 30 Prozent der Gesamtbaukosten. Ein Denkmalzuschlag darüber hinaus wird nicht gewährt.
- Bei Freiflächengestaltungen betragen sie 70 Prozent.
Die Städte und Gemeinden können Anträge bis zum 23. Juni 2023 beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium stellen.
Die Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.