Mit dieser Förderung wird die Bildung selbst genutzten Wohneigentums durch einkommensschwächere Haushalte unterstützt.
Zuwendungsempfänger können sein
- Ehepaare, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften (Paare) und Alleinerziehende mit mindestens einem haushaltsangehörigen Kind,
- schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnungsbedürfnissen,
wenn diese Haushalte das geförderte Objekt ausschließlich selbst nutzen möchten.
Gefördert werden kann nur, wer die Einkommensgrenzen der Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm Wohnungsbau BW 2022 einhält.
Keine Förderung kann erhalten, wer bereits über angemessenen Wohnraum verfügt. Das gilt auch, wenn das vorhandene Vermögen ausreicht, um den Antragsteller angemessen mit Wohnraum zu versorgen, so dass eine sozial orientierte Förderung offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.
Kinderlose Paare und Alleinstehende können nach Maßgabe der zur Ergänzungsförderung getroffenen Regelungen in die Förderung einbezogen werden.
Förderfähige Maßnahmen
a) Neubau und Erwerb neuen Wohnraums sowie Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen
Gefördert wird neben dem Neubau auch der Erwerb neuen Wohnraums. Zudem können Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums einschließlich notwendiger Begleitmaßnahmen unterstützt werden. Die energetische Mindestanforderung Neubaustandard Plus ist Fördervoraussetzung. Sollen Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen gefördert werden, müssen die verwendeten Einzelteile den Anforderungen energetischer Einzelmaßnahmen nach dem BEG genügen.
b) Erwerb bestehenden Wohnraums
Eine Wohnraumförderung setzt auch hier nicht notwendig eine unmittelbar vorausgegangene bauliche Tätigkeit voraus. Förderfähig ist deshalb auch der Erwerb bestehenden Wohnraums. Das geförderte Objekt muss für die Förderempfänger geeignet, das heißt je nach Antragsteller familiengerecht und / oder barrierefrei oder zumindest barrierearm gestaltet sein. Es reicht jedoch aus, dass diese Eignung herbeigeführt werden kann und auch soll.
Für die vorgenannten Maßnahmen nach a) und b) wird wahlweise ein für die Dauer von 15 Jahren zinsloses Darlehen beziehungsweise ab Erreichen eines Energiesparhauses ein für die Dauer von 20 Jahren zinsloses Darlehen, angeboten.
Die Basisförderung beträgt seit dem 1. Januar 2023 zum Beispiel für Haushalte mit einem minderjährigen Kind bis zu 255.000 Euro (Darlehenshöchstbetrag) und erhöht sich mit steigender Zahl haushaltsangehöriger minderjähriger Kinder.
Bei Erreichen eines Energiesparhauses erhöht sich der Darlehenshöchstbetrag entsprechend um 50.000 Euro.
Schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen erhalten ohne haushaltsangehörige Kinder ein Förderdarlehen in Höhe des Sockelbetrages von 209.000 Euro.
Der Sockelbetrag unterliegt allgemein einer jährlichen Dynamisierung entsprechend der Grundlage des jeweils aktuellen Baupreisindexes (ausgehend vom 1. Januar 2022) kaufmännisch auf volle fünfhundert Euro Beträge gerundet.
Im Zuge einer Veränderung des Sockelbetrages werden die Darlehenshöchstbeträge entsprechend nachgeführt.
Beim Erwerb bestehenden Wohnraums nach b) können Kosten für erwerbsnahe Modernisierungen bis zum jeweiligen Darlehenshöchstbetrag der Basisförderung in die Finanzierung einbezogen werden.
Die Basisförderung kann jeweils mit Zusatzförderungen verbunden werden.